Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wollten die Parteien mit ihrer Vertragsauflösungsvereinbarung vom 6. 7. 1994 den Betriebsübergang wegen der Rechtsfolgen des AVRAG vermeiden; es herrschte Einverständnis darüber, dass die Beklagte (als Betriebsübergeberin) die Entgeltansprüche ihrer Angestellten allein tragen sollte. Von dieser Parteienabsicht ist im Revisionsverfahren auszugehen.
Die Revisionswerberin geht bei der Relevierung eines rechtmäßigen Alternativverhaltens und der Bereinigungswirkung der Vertragsklausel nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
Zur Verjährung steht die Beklagte auf dem Standpunkt, dass keine Regressforderung zu beurteilen sei und dass die Klägerin wegen Erkennbarkeit ihrer Haftung gegenüber dem Dienstnehmer die Beklagte schon früher klagen hätte müssen. Dem ist entgegenzuhalten:
Rechtliche Beurteilung
Bei einer betriebsübergangsbedingten Kündigung, die unwirksam und nichtig ist, haften Veräußerer und Erwerber dem Dienstnehmer für Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, die vor dem Betriebsübergang begründet wurden, zur ungeteilten Hand (9 ObA 240/98d). Wenn im Innenverhältnis nur die Beklagte die Entgeltansprüche zu tragen hatte, verjährt der Regressanspruch des zahlenden Mitschuldners (§ 896 ABGB) erst binnen drei Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung über die Zahlungspflicht bzw ab Zahlung (RIS-Justiz RS0017459).
Die Verjährung beginnt aber auch nach Schadenersatzrecht (§ 1489 ABGB) erst ab der Rechtskraft der Gerichtsentscheidung über die Haftung der Klägerin als Betriebsübernehmerin zu laufen. Wenn Ungewissheit darüber besteht, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und hierüber ein Rechtsstreit anhängig ist, wird man dem Geschädigten in der Regel zubilligen müssen, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, weil er erst dann über ausreichend sichere Informationen für seine Schadenersatzklage verfügt (6 Ob 81/01g mwN).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)