OGH 6Ob4/79 (RS0061344)

OGH6Ob4/792.5.1979

Rechtssatz

Ob der Zusatz der angemeldeten Firma objektiv geeignet ist, einen nicht unbeträchtlichen Teil der beteiligten Verkehrskreise über die Art und den Umfang des Geschäftes zu täuschen, darf nicht dadurch geprüft werden, ob eine hinreichende Rechtfertigung für den Gebrauch jedes einzelnen Firmenbestandteiles vorliegt, sondern ist nach dem Gesamteindruck der Firma zu beurteilen (Mode - Großhandelscenter Wien).

Normen

HGB §18 Abs2
UGB §18 Abs2

6 Ob 4/79OGH02.05.1979

Veröff: GesRZ 1979,129 = ÖBl 1980,103

6 Ob 41/06gOGH29.06.2006

nur: Ob der Zusatz der angemeldeten Firma objektiv geeignet ist, einen nicht unbeträchtlichen Teil der beteiligten Verkehrskreise über die Art und den Umfang des Geschäftes zu täuschen, darf nicht dadurch geprüft werden, ob eine hinreichende Rechtfertigung für den Gebrauch jedes einzelnen Firmenbestandteiles vorliegt, sondern ist nach dem Gesamteindruck der Firma zu beurteilen. (T1)

6 Ob 242/08vOGH19.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Im Irreführungsverbot kommt das Prinzip der Firmenwahrheit zum Ausdruck, das als Teil des Firmenordnungsrechts in erster Linie dem Schutz des Verkehrs, also Dritter, dient. (T2); Beisatz: Bei Fantasiefirmen ist zu prüfen, ob die Fantasiebezeichnungen geeignet sind, beim Verkehr unzutreffende Assoziationen hinsichtlich des Gegenstands des Unternehmens auszulösen. (T3); Beisatz: Die Eintragung der Firma „Sun Services GmbH" scheitert an § 18 Abs 2 UGB. (T4); Veröff: SZ 2009/19

6 Ob 133/09sOGH18.12.2009

Vgl auch; Beisatz: Bei zusammengesetzten Firmenwortlauten entscheidet der Gesamteindruck, nicht eine zergliedernde Betrachtung. Mehrdeutigkeit geht zu Lasten des die Firma Führenden. (T5); Bem: Hier: Eintragungsfähigkeit der aus der Second-Level-Domain „karriere" und der Top-Level-Domain „at" der Internet-Domain „http://www.karriere.at " gebildeten Firma verneint. (T6)

6 Ob 67/10mOGH16.03.2011

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19790502_OGH0002_0060OB00004_7900000_001

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