OGH 6Ob47/21m

OGH6Ob47/21m15.4.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Kodek, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Pertmayr und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagendenPartei R***** OG, *****, vertreten durch Mag. Anton Becker, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. A*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in Wien, wegen 13.950 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 11. September 2019, GZ 6 R 1210/19m‑48, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00047.21M.0415.000

 

Spruch:

Die „außerordentliche Revision“ wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger erhob gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, mit der die Berufung wegen Nichtigkeit verworfen, der Berufung im Übrigen nicht Folge gegeben und die Revision nicht zugelassen worden war, einen Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs gemäß § 508 Abs 1 ZPO verbunden mit der ordentlichen Revision, „in eventu außerordentliche Revision“. Das Berufungsgericht wies den Abänderungsantrag samt der ordentlichen Revision mit Beschluss vom 20. 11. 2019 zurück.

[2] Am 3. 12. 2019 verstarb der vormalige Klagevertreter. Nach Bekanntgabe der Bestellung eines neuen Klagevertreters an das Erstgericht nahm dieses das Verfahren mit Beschluss vom 15. 2. 2021 wieder auf und legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die außerordentliche Revision des Klägers vor.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die „außerordentliche Revision“ des Klägers ist unzulässig.

[4] Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nach § 508 Abs 1 ZPO einen nach § 508 Abs 2 ZPO befristeten Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.

[5] Einen solchen Antrag hat der Kläger (primär) erhoben, das Berufungsgericht hat ihn jedoch zurückgewiesen, woran auch der Oberste Gerichtshof gebunden ist.

[6] Wird ein Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO zurückgewiesen, so wirkt der Rechtsmittelausschluss absolut und kann auch nicht durch ein (weiteres) Rechtsmittel unter der Bezeichnung „außerordentliche Revision“ umgangen werden (RS0111234). In Wahrheit liegt kein unerledigtes Rechtsmittel vor, über das der Oberste Gerichtshof noch entscheiden könnte (6 Ob 204/18w; 3 Ob 96/08a). Zur Klarstellung ist die Zurückweisung der „außerordentlichen Revision“ auszusprechen (vgl 7 Ob 61/14t).

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