European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00047.21M.0415.000
Spruch:
Die „außerordentliche Revision“ wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kläger erhob gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, mit der die Berufung wegen Nichtigkeit verworfen, der Berufung im Übrigen nicht Folge gegeben und die Revision nicht zugelassen worden war, einen Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs gemäß § 508 Abs 1 ZPO verbunden mit der ordentlichen Revision, „in eventu außerordentliche Revision“. Das Berufungsgericht wies den Abänderungsantrag samt der ordentlichen Revision mit Beschluss vom 20. 11. 2019 zurück.
[2] Am 3. 12. 2019 verstarb der vormalige Klagevertreter. Nach Bekanntgabe der Bestellung eines neuen Klagevertreters an das Erstgericht nahm dieses das Verfahren mit Beschluss vom 15. 2. 2021 wieder auf und legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die außerordentliche Revision des Klägers vor.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die „außerordentliche Revision“ des Klägers ist unzulässig.
[4] Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nach § 508 Abs 1 ZPO einen nach § 508 Abs 2 ZPO befristeten Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.
[5] Einen solchen Antrag hat der Kläger (primär) erhoben, das Berufungsgericht hat ihn jedoch zurückgewiesen, woran auch der Oberste Gerichtshof gebunden ist.
[6] Wird ein Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO zurückgewiesen, so wirkt der Rechtsmittelausschluss absolut und kann auch nicht durch ein (weiteres) Rechtsmittel unter der Bezeichnung „außerordentliche Revision“ umgangen werden (RS0111234). In Wahrheit liegt kein unerledigtes Rechtsmittel vor, über das der Oberste Gerichtshof noch entscheiden könnte (6 Ob 204/18w; 3 Ob 96/08a). Zur Klarstellung ist die Zurückweisung der „außerordentlichen Revision“ auszusprechen (vgl 7 Ob 61/14t).
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