OGH 6Ob465/60 (RS0033234)

OGH6Ob465/6025.1.1961

Rechtssatz

Einer Zahlung unter Bedingung oder Vorbehalt kommt nur dann schuldbefreiende Wirkung zu, wenn der Schuldner objektiv begründete Zweifel an seiner Verbindlichkeit hatte; dies trifft bei einer Zahlung unter der Bedingung der Erweislichkeit der Forderung unter Rückforderungsvorbehalt nicht zu.

Normen

ABGB §1412

6 Ob 465/60OGH25.01.1961
6 Ob 418/61OGH21.03.1962

Veröff: HS 3183/16

7 Ob 761/81OGH14.01.1982
8 Ob 123/08hOGH16.12.2008

Vgl aber; Beisatz: Der Vorbehalt der Rückforderung verhindert für den Fall des Nichtbestehens der Verbindlichkeit nicht die Tilgung der Schuld, falls sie besteht. Der Gläubiger darf daher die Leistung unter Vorbehalt nicht zurückweisen. (T1); Beisatz: Hier: Mietzinszahlung unter Vorbehalt. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19610125_OGH0002_0060OB00465_6000000_001

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