European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0060OB00046.14D.0626.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
1. Der Kläger unterstellt ‑ jedenfalls nicht im Revisionsverfahren ‑ nicht eine eigene Verpflichtung der Beklagten zur Tragung seiner Verteidigungskosten als seine frühere Arbeitgeberin beziehungsweise von ihm als Vorstandsmitglied vertretene Aktiengesellschaft. Der Kläger geht vielmehr von einer Verpflichtung der Beklagten aus, für ihn auch für die Zeit nach Beendigung seiner Vorstandstätigkeit eine Strafrechtsschutzversicherung einzudecken beziehungsweise eine solche eingedeckt zu belassen. Da er aufgrund der von der Beklagten und der Nebenintervenientin getroffenen Vereinbarungen seit 1. 1. 2010 nicht mehr versicherte Person ist und für ihn die Regelungen zur Nachmeldefrist auch nicht mehr anwendbar sind, er also seinen Versicherungsschutz für während seiner Tätigkeit als Vorstand der Beklagten gesetzte Handlungen verloren hat, begehrt der Kläger die Feststellung der Haftung der Beklagten für den Fall der Einstellung des zu AZ ***** der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens „im Umfang des ursprünglichen Strafrechtsversicherungsschutzes als versicherte Person bei der [ Nebenintervenientin ]“ aus dem Titel des Schadenersatzes (Nichterfüllungsschaden). Die Beklagte müsse ihn so stellen, wie er stünde, hätte sie ihm nicht rechtswidrig und schuldhaft den Versicherungsschutz durch die Nebenintervenientin entzogen.
Rechtliche Beurteilung
2. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Ausschluss des Klägers aus dem Strafrechtsversicherungsschutz nicht von der Beklagten initiativ betrieben und auch nicht auf deren Initiative oder Wunsch vereinbart worden; die Ausführungen der außerordentlichen Revision, die Vorinstanzen hätten insoweit eine non-liquet-Feststellung getroffen, sind aktenwidrig (vgl Seite 28 Abs 1 des erstinstanzlichen und S 12 Abs 3 des Berufungsurteils). Die Initiative für die Beendigung des ursprünglichen Versicherungsvertragsverhältnisses zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin war vielmehr von letzterer ausgegangen; sie hatte dies einerseits mit der Verstaatlichung der Beklagten im Dezember 2009, hilfsweise aber auch mit „furchtbaren Berichten in der Presse“ über die Beklagte begründet, wobei es im Übrigen zeitnah (Dezember 2009) auch zu strafgerichtlichen Verurteilungen des Klägers und weiterer Vorstandskollegen im sogenannten Swap‑Verfahren kam.
Die Nebenintervenientin war damals bemüht, möglichst wenig Versicherungsdeckung zusätzlich geben zu müssen, weshalb sie bereit war, zwar den neuen Vorstand zu versichern, die Weiterversicherung der früheren (und bereits ausgeschiedenen) Vorstände und sonstigen handelnden Personen jedoch möglichst nicht mehr zu gewährleisten. Die Beklagte wiederum stand vor der Interessenabwägung, entweder den grundsätzlichen Verlust der Versicherungsdeckung hinzunehmen oder eine Versicherung aller Mitarbeiter ‑ ausgenommen den Kläger ‑ zu erreichen. Dabei hatte sie nach den Feststellungen der Vorinstanzen auch die mediale Außenwirkung zu berücksichtigen, sollte eine von ihr finanzierte Strafrechtsschutzversicherung Leistungen an „medial äußerst negativ bewertete Personen“ erbringen.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Auffassung des Berufungsgerichts, angesichts des damals geringen Verhandlungsspielraums der Beklagten, des Fehlens von Beweisergebnissen, dass für den Kläger ein (weiterer) Versicherungsschutz überhaupt verhandelbar gewesen wäre, und der Notwendigkeit einer Berücksichtigung der Interessen der aktiven Mitarbeiter der Beklagten sei deren damaliges Verhalten, welches zur Herausnahme des Klägers aus dem Strafrechtsversicherungsschutz führte, nicht als schuldhaft zu qualifizieren, durchaus vertretbar; dies unabhängig von der Frage, ob eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger Jahre nach seinem einvernehmlichen Ausscheiden aus seiner Vorstandstätigkeit überhaupt bestanden hätte. Allein die Vertretbarkeit der Auffassung des Berufungsgerichts ist aber der Prüfungsmaßstab des Obersten Gerichtshofs bei Beurteilung einer außerordentlichen Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO.
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