Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung
Die erstbeklagte Partei macht in ihrem Rechsmittel geltend, sie sei bloß Verbreiterin des die hier strittigen Textpassagen enthaltenden, vom Zweitbeklagten verfassten Artikels. Sie sei aber nicht wegen der Verbreitung der Äußerungen, sondern wegen deren Behauptung in Anspruch genommen worden. Stelle der Kläger ein Begehren auf Unterlassung der Behauptung, so müsse er ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal, nämlich die intellektuelle Beziehung des Äußernden zum verbreiteten Gedankeninhalt behaupten und beweisen. Gegen den bloßen Verbreiter könne ein Verbot, eine bestimmte Behauptung aufzustellen, nicht erlassen werden, weil dies eine Mitteilung aus eigenem Wissen erfordere. Da der Begriff der Verbreitung der gegenüber jenem der Behauptung weitere Begriff sei, sei auch eine Verurteilung zur Unterlassung der Verbreitung als Teilabweisung des Begehrens auf Unterlassung der Behauptung nicht denkbar. Der Oberste Gerichtshof habe sich bisher nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Tatbestand des § 1330 Abs 2 ABGB schon durch eine bloße Verbreitungshandlung erfüllt sei und ob daher einem auf Unterlassung der Behauptung gerichteten Begehren auch dann stattzugeben sei, wenn der Beklagte nur Verbreitungshandlungen setze. Die bisher einzige zu dieser Frage ergangene Entscheidung (6 Ob 197/99k = MR 2000, 20) sei vom Verfasser des Revisionsrekurses (in MR 2000, 21) kritisiert worden.
Dem ist zu erwidern:
Rechtliche Beurteilung
Die Erstbeklagte ist, wie sie ausdrücklich außer Streit stellte und sich im Übrigen aus dem Impressum der vorgelegten Ausgabe der Zeitschrift ergibt, die Medieninhaberin der Zeitschrift, in der die strittige Buchkritik erschienen ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist zwischen dem intellektuellen Verbreiter, also demjenigen, der zu der Äußerung eine individuelle geistige Beziehung hat, und dem bloß technischen Verbreiter, dem eine solche Beziehung fehlt, zu unterscheiden. Der Medieninhaber eines periodischen Druckwerkes (oder der Verleger eines Buches) wird als intellektueller Verbreiter angesehen (SZ 68/136; 6 Ob 119/99i = MR 1999, 334 = ÖBl 2000, 279 mwN). Der Medieninhaber wirkt - über die bloße Veranlassung oder Besorgung der Verbreitung eines Medienwerkes hinaus - an der inhaltlichen Gestaltung und Herstellung des Medienwerkes (zumindest) mit (4 Ob 59/93 = ecolex 1993, 689 = MR 1993, 144 mwN).
Es ist daher schon auf Grund der unstrittigen Position der Erstbeklagten als Medieninhaberin davon auszugehen, dass sie am Aufstellen der Behauptungen aus eigenem Wissen mitgewirkt hat oder sich zumindest zurechnen lassen muss, dass die Unrichtigkeit der Tatsachen bei Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt für sie erkennbar war und dass sie die Tatsachen dennoch verbreitet hat ("Kennenmüssen"), sodass die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens grundsätzlich zu bejahen ist. Ungeachtet der Frage, ob oder unter welchen Voraussetzungen die in § 1330 ABGB nicht unterschiedenen Begriffe des Verbreitens und des Behauptens gleichzustellen sind oder inwieweit sie einander überdecken, haftet daher die Erstbeklagte als Medieninhaberin und intellektuelle Verbreiterin zumindest als Mittäterin (vgl RIS-Justiz RS0031901) auch für das Behaupten unrichtiger Tatsachen durch den Zweitbeklagten.
Zudem ist der Zweitbeklagte, wie sich ebenfalls aus dem Impressum der vorgelegten Zeitschrift ergibt, ihr Herausgeber und damit in leitender Stellung tätig (vgl Hanusch, Kommentar zum Mediengesetz, Rz 22 zu § 1). Er ist als solcher Repräsentant der Erstbeklagten (vgl 6 Ob 197/99k zum Chefredakteur, insoweit zustimmend auch Frauenberger, MR 2000, 21).
Mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erweist sich der Revisionsrekurs als unzulässig. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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