Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Zulassungsbeschwerde macht ausschließlich fehlende Rechtsprechung zur Frage sittenwidriger Haftungserklärungen von Ehegatten geltend. Darüber hinaus werden keine Rechtsfragen erheblicher Bedeutung geltend gemacht.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hatte sich bereits mehrfach mit der Frage
sittenwidriger Haftungserklärungen von Familienangehörigen des
Hauptschuldners (zu denen zweifelsfrei auch sein Ehegatte gehört)
befaßt (SZ 68/64 = ÖBA 1995, 804 [Graf Verbesserter Rechtsschutz vor
riskanten Bürgschaften, ÖBA 1995, 776] = JBl 1995, 651 [Mader] =
ecolex 1995, 638 = ZIK 1995, 124; ecolex 1997, 921; 8 Ob 2315/96s; 9
Ob 48/97t). Ob die Haftungserklärung eines Familienangehörigen als sittenwidrig zu beurteilen ist, richtet sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalles, wobei die Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze im Einzelfall keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO darstellt (9 Ob 48/97t; 1 Ob 240/97v).
Das Berufungsgericht hat die Sittenwidrigkeit der von der Ehegattin des Hauptschuldners unterfertigten Bürgschaftserklärung unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bejaht; eine gravierende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen.
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