European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0060OB00038.24T.0320.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Die Eingaben der Mutter vom 26. Februar 2024 und vom 1. März 2024 (Postaufgabe) sowie vom 13. März 2024 werden zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Der vom Rekursgericht verneinte Verfahrensmangel – die unterbliebene Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erziehungsfähigkeit der Pflegeeltern – kann in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963, zum Außerstreitverfahren [T48]).
[2] 2. Entscheidungen über die Kindesobsorge (RS0115719 [T7]), die hauptsächliche Betreuung (RS0007101 [T19]) und das Kontaktrecht (RS0047958 [T1]) stellen, sofern dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde, solche des Einzelfalls dar, die keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 62 AußStrG begründen. Das Rekursgericht legte im Einzelnen dar, aus welchen Gründen das Kindeswohl zu der von den Vorinstanzen getroffenen Entscheidung führt. Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung des vorliegenden Falls wird im außerordentlichen Revisionsrekurs, der im Wesentlichen die bereits vom Rekursgericht behandelten Argumente wiederholt, nicht aufgezeigt.
[3] 3. Die Eingaben der Mutter vom 26. Februar 2024, vom 1. März 2024 (Postaufgabe) und vom 13. März 2024 sind unzulässig, weil jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zusteht (Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, vgl RS0007007).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)