Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Nachdem die Klägerinnen am 26. 5. 2008 (ON 73, 74) ihre Klagen zurückgezogen hatten, bestimmte das Erstgericht mit Beschluss vom 14. 7. 2008 (ON 79) die Kosten der Beklagten. Über die Kostenrekurse sämtlicher Parteien entschied das Rekursgericht mit Beschluss vom 19. 11. 2008 (ON 93), welchen Beschluss es am 15. 12. 2008 (ON 98) in seinem Spruch berichtigte. Am 17. 12. 2008 wies es außerdem einen Antrag der Zweitklägerin, dem Berichtigungsantrag der Beklagten keine Folge zu geben bzw die amtswegige Berichtigung des Beschlusses vom 19. 11. 2008 (ON 97) zu unterlassen, zurück.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht einen Rekurs der Zweitklägerin an den Obersten Gerichtshof gegen seine Beschlüsse ON 98 und 97 mit der Begründung zurück, dieser sei gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs der Zweitklägerin an den Obersten Gerichtshof gegen diesen Zurückweisungsbeschluss ist zulässig; es kommt ihm jedoch Berechtigung nicht zu.
1. Der bekämpfte Beschluss erging im Rahmen eines Rekursverfahrens. Die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO kommen dabei jedoch nicht zum Tragen, weil sich diese Bestimmung nur auf Entscheidungen des Rekursgerichts bezieht, mit denen über ein an dieses gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wird, nicht aber auf solche, mit denen das Gericht zweiter Instanz ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel zurückweist (8 Ob 160/00p mwN).
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs schließt § 528 Abs 2 Z 3 ZPO die Überprüfung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über den Kostenpunkt aus. Der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird und er gilt auch für einen die Kostenentscheidung betreffenden Berichtigungsbeschluss (5 Ob 84/06y mwN), desgleichen aber auch für einen Beschluss des Rekursgerichts, mit dem dieses einen Rekurs gegen eine von ihm vorgenommene Berichtigung einer Kostenentscheidung zurückgewiesen hatte (9 ObA 173/98a; 8 Ob 160/00p).
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