Spruch:
Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zur ao Revision des Nebenintervenienten auf Seiten der Klägerin:
Nach stRsp des Obersten Gerichtshofs muss die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach § 1111 ABGB innerhalb der mit Rückstellung des Bestandobjekts beginnenden einjährigen Ausschlussfrist erfolgen (RIS-Justiz RS0020785). Der Oberste Gerichtshof hat unter Hinweis auf den klaren Gesetzeswortlaut auch bereits ausgesprochen, dass die (auch im vorliegenden Fall vertretene) Auffassung des Bestandgebers, die Fallfrist beginne nicht vor dem tatsächlichen Ende der bedungenen Bestanddauer zu laufen, verfehlt sei (7 Ob 120/99v). Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Einer neuerlichen Befassung mit der Frage des Fristbeginns bedarf es angesichts des klaren Gesetzeswortlauts nicht, zumal der Zweck dieser Regelung darin besteht, die sich aus dem Zustand der Bestandsache im Zeitpunkt ihrer Rückstellung ergebenden Ersatzansprüche des Bestandgebers möglichst rasch zu klären.
Zur ao Revision der Beklagten:
Ob das Verhalten des Bestandgebers als Zustimmung zur (vom Bestandnehmer angebotenen) vorzeitigen Vertragsauflösung beurteilt werden kann, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls, denen - vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über diese hinausgehende Bedeutung zukommt.
Nach den insoweit unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts schloss der Bestandvertrag eine Aufrechnung mit nicht vom Vermieter anerkannten Forderungen aus. Ob der Bestandnehmerin gegen den Bestandgeber ein Verwendungsanspruch zukommt, bedarf daher keiner weiteren Prüfung. Dass die Vorinstanzen zu Unrecht über die Gegenforderung inhaltlich entschieden haben, wurde nicht geltend gemacht.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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