Spruch:
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
In dem Verfahren zu 44 C 404/01y des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien lehnte der Geschäftsführer der Beklagten, Gert L*****, die Richterin Mag. Ulrike S***** wegen Befangenheit ab. Der Vorsteher des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien wies diesen Antrag unter anderem mangels inhaltlicher Berechtigung zurück. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" des Geschäftsführers ist unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung regelt § 24 Abs 2 JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend. Falls - wie hier - eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, findet gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht statt und es ist gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig (RIS-Justiz RS0098751).
Der unzulässige Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe "für den außerordentlichen Revisionsrekurs" Bedacht genommen werden müsste. Denn auch ein anwaltlich gefertigter Revisionsrekurs müsste als unzulässig zurückgewiesen werden.
Auch der Umstand, dass über die nachträgliche Ablehnung der über den Rekurs erkennenden Richter noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, steht einer solchen Entscheidung über den Revisionsrekurs nicht entgegen. Selbst eine sich aus der Stattgebung dieser Ablehnung ergebende allfällige Nichtigkeit des Beschlusses des Rekursgerichtes wäre wegen dessen Unanfechtbarkeit vom Obersten Gerichtshof nicht aufzugreifen (vgl 6 Ob 113/01p).
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