Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand - wie im vorliegenden Verfahren - 4.000 EUR nicht übersteigt. Dies gilt auch für Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat (E. Kodek in Rechberger, ZPO³ [2006] § 528 Rz 2).
In Anbetracht der absoluten Unzulässigkeit des dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Rechtsmittels der Beklagten erübrigt sich nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0005946) ein Verbesserungsverfahren zur Beseitigung des Formgebrechens der fehlenden Anwaltsunterschrift.
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