Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Bei den Rekursen der Kinder und des Vaters hatte das Rekursgericht über einen Entscheidungsgegenstand zu entscheiden, der gemäß § 58 JN bei beiden Kindern 260.000,-- S übersteigt. Ein Zwischenverfahren gemäß § 14a AußStrG zur allfälligen Abänderung des Ausspruchs des Rekursgerichtes über die Unzulässigkeit eines ordentlichen Revisionsrekurses ist daher nicht einzuleiten.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Kinder ist mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig:
Das Rekursgericht ist in der Frage der Behauptungs- und Beweislast nicht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Auch im außerstreitigen Unterhaltsverfahren gelten trotz des Untersuchungsgrundsatzes (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG) subjektive Behauptungs- und Beweislastregeln (SZ 63/202; zuletzt 6 Ob 11/99g mwN). Entgegen der Auffassung der rekurrierenden Kinder oblag es ihnen, zur Begründung ihres Geldunterhaltsanspruchs für die Vergangenheit eine Unterhaltsverletzung des zunächst nur zu Unterhaltsleistungen in natura verpflichteten Vaters konkret zu behaupten und nachzuweisen. Sie haben dazu aber nur auf die Einkommensverhältnisse des Vaters und seine monatlichen Geldleistungen von zusammen 12.500,-- S hingewiesen, ohne zu behaupten, welche konkreten Lebensbedürfnisse vom Vater nicht gedeckt worden sein sollten. Der Vater hat nach den Feststellungen unverschuldet eine Einkommensminderung hinnehmen müssen. Die Kinder streben die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes an, gehen dabei aber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und bekämpfen unzulässig die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof ist nicht Tatsacheninstanz.
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