OGH 6Ob329/69

OGH6Ob329/6914.1.1970

SZ 43/9

Normen

HGB §354
HGB §354

 

Spruch:

Wer in Ausübung eines Handelsgewerbes Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Vereinbarung Provision fordern; dies gilt aber nicht, wenn der Kaufmann im Interesse eines Dritten handelt

OGH 14. Jänner 1970, 6 Ob 329/69 (OLG Wien 1 R 179/69; KG St Pölten 1 Cg 761/68)

Text

Die Klägerin behauptet, sie habe mit dem Beklagten eine Vereinbarung getroffen, daß sie dessen Schrapperanlage um 190.000 S in Eigenregie übernehme oder vermittlungsweise verkaufen könne. In Hans Z habe sie auch einen Interessenten gefunden. Unter Umgehung der getroffenen Vereinbarungen habe der Beklagte die Anlage direkt verkauft. Er schulde ihr daher den Differenzbetrag auf den tatsächlichen Kaufpreis von 40.000 S. Auch sei sie als Kaufmann durch Vermittlung dem Beklagten gegenüber verdienstlich tätig geworden und habe dadurch einen Provisionsanspruch in gleicher Höhe erworben. Sie beantragt Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des Betrages von 35.000 S s A.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Die Klägerin befaßt sich mit dem Handel von neuen und gebrauchten Baumaschinen. Der Beklagte ist Transportunternehmer sowie Sand- und Schottergewinner. Er wollte seine Stichweh- Schrapperanlage verkaufen, was im T Bezirk allgemein bekannt war. Bei einem Besuch des Vertreters der Klägerin, Fritz G, bot dieser dem Beklagten einen Raupenbagger an, wobei er sagte, die Klägerin nehme die S-Schrapperanlage beim Kauf des Baggers allenfalls zurück oder sie verkaufe sie, falls sie einen Kunden dafür habe. Eine Vereinbarung, daß die Klägerin berechtigt sei, die Anlage zu einem bestimmten Preis zu verkaufen oder einen solchen Verkauf zu vermitteln, wurde nicht getroffen.

Auf Grund der Erzählungen ihres Vertreters nahm die Klägerin die Anlage des Beklagten in ein internes Rundschreiben auf, das ihre Vertreter erhielten, um Käufer zu finden. In einer Bauzeitung bot sie in einem Inserat eine andere als die gegenständliche Anlage an. Auf Grund dieses Inserates zeigte Hans Z Interesse. Daraufhin richtete die Klägerin an den Beklagten das Schreiben vom 14. November 1967, in dem auf eine Vereinbarung der Parteien vom gleichen Tage Bezug genommen und ausgeführt wurde, der Beklagte habe sich verpflichtet, mit Kunden, die mit der Klägerin das Gerät besichtigen oder auf ihre Vermittlung anfragen, keine direkten Verhandlungen aufzunehmen. Es sei vereinbart, daß die Klägerin das Gerät um 190.000 S in Eigenregie übernehmen oder vermittlungsweise verkaufen könne. Zahlungsvereinbarungen seien zu einem späteren Zeitpunkt zu treffen. Zum Zeichen des Einverständnisses,sei das Schreiben zu fertigen. Ob dieses Schreiben dem Beklagten zukam, ist nicht feststellbar.

Am 17. November 1967 besichtigte Z mit G ohne Kenntnis des Beklagten die Anlage in T. Im Frühjahr 1968 nahm er nachdem er durch Nachfrage bei einem benachbarten Schotterunternehmer und aus einer Referenzliste der Firma S erfahren hatte, daß der Beklagte der Eigentümer der Anlage ist, mit ihm Verbindung auf und kaufte sie schließlich um 225.000 S. G hatte dem Beklagten nie Mitteilung gemacht, daß sich Z für die Anlage interessiere. Ob Z dem Beklagten erklärte, daß er durch Vermittlung der Kläger,in die Anlage besichtigt habe, ist nicht feststellbar.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, mangels Nachweises der von der Klägerin behaupteten Vereinbarung mit dem Beklagten sei insoweit ihre Forderung nicht berechtigt. Es stehe ihr ein Anspruch aber auch auf Grund des Gesetzes nicht zu, da sie nicht für den Kläger Geschäfte besorgt habe, sondern unter der unrichtigen Annahme, der Beklagte habe ihr die Anlage zum Verkauf überlassen, nur in ihrem eigenen Interesse tätig gewesen sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin keine Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich. Davon ausgehend kam es auch rechtlich zu demselben Ergebnis.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Es ist davon auszugehen, daß die von der Klägerin behauptete Willenseinigung des für sie handelnden Vertreters Grund des Beklagten nicht erwiesen wurde und daß sich der Beklagte auch zu der von der Klägerin verlangten Unterfertigung ihres bezüglichen Schreibens vom 14. November 1967 nicht verstand, ja daß nicht einmal festgestellt werden konnte, ob es ihm überhaupt zukam. Unter diesen Umständen kann von einem ausdrücklich oder auch nur stillschweigend zustande gekommenen Vermittlungsauftrag des Beklagten an die Klägerin keine Rede sein. Soweit die Klägerin eine diesbezügliche Vereinbarung annimmt, geht sie daher nicht von den Feststellungen des angefochtenen Urteils aus und bringt damit die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig zur Darstellung.

Richtig ist, und dies entspricht der Lehre und ständigen Rechtsprechung, daß gemäß § 354 HGB derjenige, der in Ausübung eines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, dafür auch ohne Vereinbarung Provision fordern kann. Es kann also ein Kaufmann, der für einen anderen, auch ein Nichtkaufmann, ein Geschäft vermittelt, dafür selbst ohne Vereinbarung Provision verlangen (HS 179, 180, 4237 = SZ 37/10, HS 5250, SZ 40/161). Dies gilt aber nicht, wenn , der Kaufmann im Interesse eines Dritten handelt. Dann hat der Vertragspartner des Dritten dem Vermittler keine Provision zu zahlen, auch wenn ihm dessen Tätigkeit zugute kommt (Godin im RGR-Komm z HGB[2] § 354 Anm 5, HS 5250). Gerade das war aber vorliegend der Fall. Die Klägerin, die, ohne mit dem Beklagten eine Vereinbarung geschlossen zu haben, von der bei ihm allenfalls bestehenden Möglichkeit eines Verkaufsgeschäftes Kenntnis erlangt hatte, fand in Z einen Interessenten, dem sie in der offenkundigen Absicht, ihm einen Geschäftsabschluß zu vermitteln, die Besichtigung der Anlage ermöglichte. Sie wurde damit in dessen Interesse tätig, sodaß ihr im Sinne der vorbezeichneten Lehre und Rechtsprechung gegen den Beklagten kein Provisionsanspruch zusteht.

Dazu ist für sie auch aus dem Hinweis auf eine Tätigkeit als Geschäftsführer für den Beklagten die ihr einen Anspruch gebe, nichts zu gewinnen. Denn wenn nicht eine Tätigkeit im Interesse des Z angenommen wird, war sie im eigenen Interesse, um einen Geschäftsabschluß zu erwirken, tätig. Ein eigenes Geschäft und ein fremdes, für den Beklagten, können aber nicht in der Weise vermengt werden, daß die ganze Leistung auf Grund eines eigenen Geschäftes und zugleich in Geschäftsführungsabsicht für eine andere Person erbracht wird. Besorgt der Handelnde nicht nur ein fremdes Geschäft, sondern zugleich auch sein eigenes, so liegt vielmehr Geschäftsführung ohne Auftrag nicht vor (Stanzl in Klang[2] IV/I 891, SZ 32/22). Die Klägerin kann daher eine Forderung gegen den Beklagten auch damit nicht begrunden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte