Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auch für vermietete Häuser mit höchstens zwei Wohnungen gilt gemäß § 1 Abs 4 MRG das Schriftlichkeitsgebot des § 29 MRG. Mangels Unterschrift des beklagten Mieters konnte der befristete Mietvertrag nicht wirksam (befristet) verlängert werden (5 Ob 2085/96w). Bloß stillschweigend verlängerte Mietverträge enden nicht durch Zeitablauf. Sie müssen gerichtlich gekündigt werden (§ 33 MRG; diese Bestimmung gilt auch für Häuser im Sinne des § 1 Abs 4 Z 2 MRG; SZ 60/263; 3 Ob 523/92). Die für den Standpunkt des Klägers sprechende Entscheidung 6 Ob 541/85 = MietSlg XXXVIII/39, wonach der verlängerte befristete Mietvertrag durch Zeitablauf erlösche, ist vereinzelt geblieben und wurde in der Folge mehrfach abgelehnt (JBl 1993, 584; SZ 60/182; 3 Ob 523/92 ua).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)