Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die klagende Gesellschafterin hat schon deshalb keinen Schadenersatzanspruch gegen den Geschäftsführer, weil sie sich selbst bei der Krisenversammlung aller Gesellschafter gegen einen Konkursantrag ausgesprochen hat und eine Fortsetzung der Geschäfte unter Aufnahme eines Darlehens mit Bürgschaft der Klägerin von allen Gesellschaftern beschlossen worden war. Die verspätete Konkursanmeldung durch den Geschäftsführer kann somit nicht kausal für die Bürgschaftsübernahme der Klägerin gewesen sein. Bei Zustimmung des Gesellschafters zur schadensbegründenden Handlung des Geschäftsführers entfällt dessen Haftung (SZ 63/124).
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