Spruch:
Der Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 402, 78 EO, §§ 526 Abs.2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs.1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs.3 ZPO).
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 7.605,-- (darin S 1.267,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Die Klägerin übt die Tätigkeit eines Reisebüros aus und ist auf die Betreuung englischer Gäste spezialisiert.
Der beklagte Tourismusverband stellt ua Geschäftskontakte zwischen Hoteliers - die zu seinen Mitgliedern gehören - und Reisebüros her.
Am 24.3.1995 ersuchte die Klägerin den Beklagten um Weiterleitung einer Telefaxanfrage betreffend Wochenaufenthalte im Winter 1995/96 an Hotelbetriebe mit der Einladung zur Offertstellung auf der "Basis Halbpension, Budget gering!" (Beil.B). Der Beklagte leitete das Telefax der Klägerin am 24.3.1995 an Gastwirtschaftsbetriebe im Raum Kitzbühel weiter.
Am 23.3.1995 war in der Tagesausgabe der Neuen Kronenzeitung, "Tiroler Krone", unter der in Balkenlettern gehaltenen Überschrift "Riesen-Wirbel in Wattens um Reisebüro!" und der darüber in kleineren Buchstaben aufscheinenden weiteren Überschrift "Touristikfirma C***** zahlt ***** Honorar von 52.200 S nicht Engländer wohnten 'gratis'" folgender Artikel:
"Die Leistung haben wir über Gebühr erfüllt, von den 52.200 Schilling aber keinen Groschen gesehen!" In W***** ist es mit der heilen Tourismus-Welt vorbei: Das Hotel A***** beherbergte 50 Engländer, doch das vermittelnde Reisebüro C***** aus ***** verweigert die Zahlung. Grund: Beschwerden im Nachhinein.
"Wir erhielten 22 Seiten Beschwerden. Die Lage ist besorgniserregend", faxte am 12.Jänner das Reisebüro C***** aus *****. Empfänger: Johann G*****, Chef des Hotels A*****, der aus dem Staunen nicht herauskam: "Alle Beschwerden beziehen sich auf Punkte, die nie ausgemacht waren!"
Zur Vorgeschichte: Über Weihnachten beherbergte der Hotelier 50 Engländer für vier Tage. Zum Preis von 290 Schilling/Nacht, Halbpension. G*****: "Vor Ankunft erhielten wir einen Katalog Sonderwünsche. Wir haben sie erfüllt - ohne den Preis auf kostendeckende 350 Schilling zu erhöhen!"
Das Personal mühte sich laut eigenen Angaben ab, den peniblen Gästen alles recht zu machen. "Alles bestens keine Reklamation", soll der Reiseleiter gesagt haben. Dazu C*****-Chef Paul H*****: "Um die Gäste hat sich niemand richtig gekümmert. Das war eine 08/15-Sache." Tage später präsentierte das englische Partner-Reisebüro die Rechnung:
Keine Zahlung! "Die Leistung haben wir über Gebühr erfüllt, von den 52.200 Schilling keinen Groschen gesehen. Unser Vertragspartner C***** weigert sich zu zahlen", weiß G*****. Paul H*****: "Wir warten gelassen auf eine Klage."
Innsbrucks Tourismus-Sadtrat Rudi F***** zu dem Skandal: "So etwas habe ich noch nie erlebt. Der Fall wird sofort untersucht!"
Der Beklagte sandte noch am 24.3.1995 an diejenigen Betriebe, denen er die Einladung der Klägerin zur Offertstellung übermittelt hatte, per Fax den angeführten Zeitungsartikel der Kronenzeitung mit folgendem Begleittext:
"An alle ... und ... Betriebe
Sehr geehrte Damen und Herren!
Beiliegender Artikel bezieht sich auf das soeben gesandte Rundfax (Reisebüro C*****).
Leider haben wir den Bericht in der gestrigen Kronenzeitung nicht gelesen ....
Mit freundlichen Grüßen TVB *****".
Mit ihrer am 28.4.1995 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die Klägerin, den Beklagten für schuldig zu erkennen, die Verbreitung unrichtiger bzw. in irreführender Weise unvollständiger und/oder herabsetzender Äußerungen über das Unternehmen der Klägerin zu unterlassen, insbesondere die Behauptungen a) "Touristikfirma C***** zahlt A***** Honorar von S 52.200 nicht",
b) "Engländer wohnten gratis" oder inhaltsgleiche Tatsachen unter Beigabe eines negativen Begleittextes. Die Klägerin begehrt ferner den Widerruf der zu a) und b) angeführten Äußerungen gegenüber den dem Beklagten zugehörigen Drei- und Viersternehotelerie/Gastbetrieben.
Zur Sicherung ihres Unterlassungsanspruchs begehrte die Klägerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Dem Beklagten möge für die Dauer des Rechtsstreits verboten (richtig: geboten) werden, unrichtige bzw. unvollständige und herabsetzende Äußerungen über das Unternehmen der Klägerin zu unterlassen, insbesondere die Behauptungen a) "Touristikfirma C***** zahlt A***** Honorar von S
52.200 nicht" und b) "Engländer wohnten gratis" oder inhaltsgleiche Tatsachen.
Die Klägerin brachte zum Klagebegehren und zum Sicherungsantrag im wesentlichen vor, daß der Beklagte über Ersuchen der Klägerin eine Anfrage über Wochenaufenthalte im Winter 1995/96 an die dem Beklagten zugehörigen Zwei-, Drei- und Vierbettbetriebe weitergeleitet habe. Zeitgleich habe der Beklagte überdies einen in der Kronenzeitung vom 23.3.1995 in reißerischer und für die Klägerin negativer Gesamtaufmachung erschienenen Zeitungsartikel über eine von der Klägerin ins Hotel A***** in W***** vermittelte englische Reisegruppe als "Warnung" an Drei- und Viersternbetriebe im Fremdenverkehrsverband ***** verschickt. Als Folge dieser Vorgangsweise hätte die Klägerin auf ihre Anfrage lediglich eine einzige Rückäußerung von einem Viersternehotel erhalten mit der Bemerkung "Danke, wir sind gewarnt ... Budget gering? Kein Problem! Empfehlen 4-Bett-Zimmer in Jugendherberge!".
Die Behauptungen im Zeitungsartikel seien unrichtig bzw. in irreführender Weise unvollständig, da sie nur eine einseitige Darstellung des Geschehnisablaufes enthielten. Durch die Verbreitung des Artikels durch den Beklagten an potentielle Geschäftspartner der Klägerin werde deren wirtschaftliche Stellung in höchstem Maße betroffen. Im Sinne des § 1330 Abs.2 ABGB sei die Vorgangsweise des Beklagten geeignet gewesen, den Kredit, den Erwerb und das Fortkommen der Klägerin bis in die Existenzgefährdung zu beeinträchtigen. Wiederholungsgefahr sei schon bei einem einmaligen Verstoß anzunehmen. Hinsichtlich des begehrten Widerrufs genüge zumindest leichte Fahrlässigkeit.
Die Klägerin stünde derzeit in Vertragsgesprächen bezüglich der nächsten Saison im Bezirk *****. Jede weitere Verbreitung unwahrer bzw. unvollständiger Äußerungen gefährde den Abschluß von Reservierungsverträgen. Die Bescheinigung der Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens sei entbehrlich.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Sicherungsantrages. Es fehle an einer begründeten Besorgnis eines weiteren Zuwiderhandelns des Beklagten. Weder der zu sichernde Anspruch noch seine Gefährdung seien bescheinigt. Der Beklagte habe die Unwahrheit der angeblichen Tatsachen weder gekannt noch habe er sie kennen müssen. Der Artikel der Kronenzeitung vom 23.3.1995 enthalte keine kreditschädigenden Behauptungen. Es sei nur ein Sachverhalt wiedergegeben worden, wonach ein Wirt erklärt habe, er habe Leistungen erfüllt und noch keine Zahlung von der Klägerin erhalten. Im Artikel werde aber auch ganz klar die Stellungnahme der Klägerin, warum noch keine Zahlung erfolgt sei, wiedergegeben worden, daß nämlich nach dem Standpunkt der Klägerin der Wirt nicht ordnungsgemäß erfüllt habe. In der Wiedergabe beiderseitiger Standpunkte könne keine Kreditschädigung im Sinne des § 1330 ABGB liegen.
Der beklagte Tourismusverband sei nicht erwerbswirtschaftlich tätig. Zu seinen Aufgaben nach dem Tiroler Tourismusgesetz 1991 gehöre es, die Tätigkeiten der Mitglieder zu unterstützen und zu koordinieren. Die Weiterleitung des Zeitungsartikels sei eine gerechtfertigte Handlung innerhalb dieses Tätigkeitsbereiches gewesen.
Journalisten seien zu sorgfältigen Recherchen und sorgfältiger Prüfung der Zuverlässigkeit der Informationsquellen verpflichtet. Der Beklagte habe mit Recht davon ausgehen können, daß diesen Verpflichtungen nachgekommen worden sei. Der Beklagte habe keine zusätzliche Prüfung anstellen müssen. Ihm sei weder eine bewußte oder eine fahrlässig herbeigeführte Unkenntnis vorzuwerfen.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es stellte zusätzlich zu dem schon wiedergegebenen Sachverhalt noch fest, daß es nicht bescheinigt sei, daß der Beklagte den Zeitungsartikel gegenüber den Gastwirtbetrieben aus dem ***** Raum kommentiert habe oder daß der Beklagte die vom Sicherungsantrag umfaßten Äußerungen deponiert habe.
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, daß der Beklagte wegen seiner öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung legitimiert gewesen sei, auf Zeitungsmeldungen über den Mitgliedern des Beklagten drohende Gefahren durch Geschäftsabschlüsse hinzuweisen. Der Beklagte habe in seinem Fax zwar formuliert "Leider haben wir den Bericht in der gestrigen Kronenzeitung nicht gelesen...", darin liege aber eine bloße Entschuldigungsfloskel, warum nicht schon anläßlich der Weiterleitung der Anfrage der Klägerin an die Gastwirtschaftsbetriebe gleichzeitig auch auf den Zeitungsartikel hingewiesen worden sei. Der Sicherungsanspruch scheitere schon an der nicht vorliegenden Wiederholungsgefahr. Die beantragte einstweilige Verfügung sei auch nicht zur Abwendung eines drohenden, unwiederbringlichen Schadens erforderlich.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin nicht statt. Es führte in rechtlicher Hinsicht folgendes aus:
Zur Sicherung eines auf § 1330 ABGB gestützten Unterlassunganspruches sei eine einstweilige Verfügung zulässig. Ob es einer konkreten Gefährdungsbescheinigung bedürfe, könne dahingestellt bleiben, ein drohender unwiederbringlicher Schaden könne jedenfalls auch in einem (hier behaupteten) drohenden Kundenverlust bestehen. Die Frage der Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens nach § 381 Z 2 EO könne genauso unerörtert bleiben wie die Frage des Vorliegens einer Wiederholungsgefahr. Diesbezüglich habe die Klägerin nicht einmal behauptet und auch nicht bescheinigt, daß der Beklagte weiterhin an der Verbreitung von für die Klägerin geschäftsnachteiligen Zeitungsartikeln mitzuwirken geneigt sei. Die Klage sei dazu völlig inhaltsleer.
Unter Verbreitung von Tatsachen nach § 1330 Abs.2 ABGB sei auch das Weitergeben von Behauptungen Dritter zu verstehen, ohne daß sich der Weitergebende mit den Äußerungen identifiziere. Der mit dem Wort "leider" eingeleiteten zweiten Satz des Begleittextes des Beklagten sei nicht als inhaltliche Wertung des Zeitungsartikels, sondern als Entschuldigungsfloskel dafür zu verstehen, daß der Zeitungsartikel nicht gleichzeitig mit der Anfrage der Klägerin übermittelt worden sei.
Das Erstgericht habe sich weder mit der Frage der Qualifikation der Textstellen noch mit dem Wahrheitsgehalt derselben und dem Kenntnisstand des Beklagten befaßt. Dies schade nicht, weil dem Beklagten aufgrund der vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung ein Rechtfertigungsgrund zukomme. Dem beklagten Tourismusverband obliege nach dem Tiroler Tourismusgesetz 1991 die Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen Belange des Tourismus und die Unterstützung und Koordinierung der Tätigkeit der Mitglieder. Pflichtmitglieder des Beklagten seien jene Unternehmer, die wirtschaftlich unmittelbar oder mittelbar am Tourismus in Tirol interessiert seien und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte hätten. Der Tourismusverband habe Aufgaben beim Marketing, der Verkaufsförderung und im Bereich der Maßnahmen zur Gästebetreuung. Er unterstehe der Aufsicht der Landesregierung. Bei der Interessenabwägung sei auf diese dem Beklagten vom Gesetzgeber übertragene Aufgabenstellung Bedacht zu nehmen. Es sei "legitim" gewesen, das Mitgliederpublikum über den unstrittig einem Tiroler Gastwirt zum Nachteil gereichenden Zahlungsrückhalt der Klägerin zu informieren. Der Beklagte habe keine begleitende herabsetzende oder sonst der Klägerin zum Nachteil auslegbare Zusatzinformation verbreitet.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs wegen Fehlens einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung zum angenommenen Rechtfertigungsgrund zulässig sei.
Mit ihrem Revisionsrekurs beantragt die Klägerin die Abänderung der Entscheidung des Rekursgerichtes dahin, daß die beantragte einstweilige Verfügung erlassen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Mit seiner Revisionsrekursbeantwortung beantragt der Beklagte die Zurückweisung des Revisionsrekurses, hilfsweise dessen Abweisung.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig, weil es auf den vom Rekursgericht für entscheidungswesentlich erachteten Rechtfertigungsgrund nicht ankommt und die Abweisung des Sicherungsantrages aus anderen rechtlichen Erwägungen gerechtfertigt ist, ohne daß dabei allerdings erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs.1 ZPO zu lösen wären.
Auch die Sicherung von auf § 1330 ABGB gestützten Unterlassungsansprüchen bedarf keiner Gefährdungsbescheinigung (SZ 61/193). Die Abweisung des Sicherungsantrages kann auch nicht auf eine fehlende Wiederholungsgefahr gegründet werden. Eine solche ist zwar Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, bei der Prüfung der Gefahr künftiger weiterer Eingriffe in das geschützte Recht ist aber nicht engherzig vorzugehen. Die Wiederholungsgefahr ist schon bei Bestreitung der Unterlassungspflicht zu vermuten (Reischauer in Rummel ABGB II2 Rz 23 zu § 1294 mwN; ÖBl 1985, 140), und zwar grundsätzlich schon bei einem einmaligen Verstoß. Es ist Sache des Beklagten, die Vermutung der Wiederholungsgefahr durch entsprechendes Sach- und Beweisvorbringen zu widerlegen (ÖBl 1992, 42). Da sich der beklagte Tourismusverband zur beanstandeten Informationsweitergabe nicht nur für berechtigt, sondern sogar aufgrund seiner öffentlichen Aufgabenstellung für verpflichtet erachtet, kann von einer fehlenden Wiederholungsgefahr keine Rede sein.
§ 1330 Abs.2 ABGB schützt den wirtschaftlichen Ruf einer Person gegen die Verbreitung unwahrer Tatsachen. Die Vorinstanzen haben die Frage der Wahrheit der im Zeitungsartikel angeführten Tatsachen nicht geprüft, das Rekursgericht hat dies wegen seiner Annahme über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes für entbehrlich erachtet.
Bei rufschädigenden Tatsachenbehauptungen, die - wie hier - nicht gleichzeitig auch Ehrenbeleidigungen nach § 1330 Abs.1 ABGB sind, trifft den Kläger die Behauptungs- und Beweislast über die Unwahrheit (MR 1994, 111; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz 66). Die Klägerin hat wohl die Behauptungen in dem vom Beklagten weitergegebenen Zeitungsartikel als "unrichtig bzw. in irreführender Weise unvollständig" bezeichnet, aber nicht konkret ausgeführt, welche der Tatsachenbehauptungen unrichtig, also wahrheitswidrig sein sollen. Es wurde insbesondere nicht behauptet, daß die zu verbietenden Äußerungen deswegen falsch seien, weil die Klägerin die Rechnungen tatsächlich bezahlt habe und daß (demgemäß) die "Engländer" nicht gratis gewohnt hätten. Aus der Klagserzählung geht mit ausreichender Deutlichkeit hervor, daß die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptungen in deren Unvollständigkeit liegen solle, weil die Behauptungen "nur eine einseitige Darstellung des Geschehnisablaufes, nämlich aus der Sicht des Hoteliers Johann G***** wiedergeben". Nun trifft es zwar zu, daß eine in wesentlichen Punkten unvollständige Tatsachenbehauptung einer unwahren Äußerung gleichzuhalten ist (MR 1991, 34), die von der Klägerin behauptete Unvollständigkeit liegt aber in Wahrheit nicht vor, weil im Zeitungsartikel sehr deutlich die beiderseitigen Standpunkte (der Klägerin und des betroffenen Hoteliers) wiedergegeben wurden, wobei der Umfang der wörtlich wiedergegebenen Äußerungen in etwa gleich war und dem Artikel auch keine Wertung des Artikelverfassers zu entnehmen ist, welchen Standpunkt er (der Journalist) für richtig hält. Aber selbst wenn man den Inhalt des Zeitungsartikels als mehrdeutig auffaßte und nach dem Gesamtzusammenhang und dem damit vermittelten Gesamteindruck für einen unbefangenen Durchschnittsleser (MR 1993, 17) davon ausgehen müßte, daß der Klägerin eine grundlose Zahlungsverweigerung vorgeworfen wurde (nach dem Grundsatz, daß der Beklagte die ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muß: SZ 61/193), wäre damit für die Klägerin noch nichts gewonnen, weil sie ihre Behauptungspflicht insofern verletzte, als sie nicht einmal behauptete, daß die Beschwerden der englischen Gäste berechtigt gewesen seien und deswegen die Zahlungsverweigerung der Klägerin nicht grundlos erfolgt sei. Die ausschließlich auf eine Unvollständigkeit des Artikels gestützte Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung hat die beweispflichtige Klägerin nicht nachgewiesen. Dem Sicherungsantrag hätte nur stattgegeben werden können, wenn die zu verbietenden Äußerungen unwahr gewesen wären (was konkret nicht einmal behauptet wurde), oder aber, wenn sie unvollständig und nur mit dem von der Klägerin vermißten Zusatz über den Standpunkt der Klägerin erlaubt gewesen wären. Dieser Standpunkt wurde aber im Verfahren erster Instanz von der Klägerin nicht einmal näher ausgeführt, sodaß der Sicherungsantrag schon an der angeführten Behauptungs- und Beweislast scheitern mußte. Überdies wurde im Zeitungsartikel ohnehin - wie schon ausgeführt - die Stellungnahme des Geschäftsführers der Klägerin über die Gründe für die Zurückhaltung des Beherbergungsentgeltes (nämlich wegen der Beschwerden der englischen Gäste) wiedergegeben.
Die Abweisung des Sicherungsantrages durch die Vorinstanzen erfolgte im Ergebnis nach den dargelegten, auf gesicherter ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beruhenden Grundsätzen zu Recht. Ob dem Beklagten auch der vom Rekursgericht anerkannte Rechtfertigungsgrund der öffentlich-rechtlichen Aufgabenerfüllung nach dem Tiroler Tourismusgesetz 1991 zukommt, ist nicht mehr entscheidungswesentlich. Mangels Relevanz einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs.1 ZPO war der Revisionsrekurs der Klägerin zurückzuweisen.
Da der Beklagte auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen hat, waren ihm die Kosten für die Rekursbeantwortung zuzusprechen (§§ 402, 78 EO; §§ 41, 50 ZPO).
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