Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei wird gemäß § 402 Abs 4 und § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag der Rekursgegnerin auf Zuspruch von Kosten des Revisionsrekursverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung setzt voraus, daß sich die Verhältnisse, in Anbetracht derer die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, derart geändert haben, daß sich diese Verfügung zur Sicherung der antragstellenden Partei nicht mehr als erforderlich erweist, daß demnach wegen Änderung der Verhältnisse keine Gefahr für die gefährdete Partei mehr besteht (Heller/Berger/Stix 2883 ff, EFSlg 61.175). Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach sich im vorliegenden Fall nur die den Wohnbedarf der gefährdeten Partei betreffenden Verhältnisse geändert haben, ihr Bedarf aber hinsichtlich der Einrichtungsgegenstände nach wie vor gegeben ist, steht mit den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen in Einklang. Die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung ist daher im Umfang der von der gefährdeten Partei nach wie vor dringend benötigten Einrichtungsgegenstände schon deshalb nicht zu beanstanden, weil diese selbst (und nicht nur als Zubehör zur Liegenschaft) der Aufteilung unterliegen.
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