OGH 6Ob311/98y (RS0111923)

OGH6Ob311/98y25.3.1999

Rechtssatz

Ein während der Rekursfrist in einem außerstreitigen Verfahren eingebrachter Verfahrenshilfeantrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts unterbricht die Rekursfrist.

Dies gilt auch dann, wenn ein schon zuvor im Verfahren erster Instanz gestellter Antrag erst nach der Sachentscheidung erster Instanz rechtskräftig abgewiesen wird. Die Rekursfrist gegen die Sachentscheidung beginnt erst mit der Abweisung auch des zweiten Verfahrenshilfeantrages zu laufen (kein Widerspruch in RZ 1987/9).

Normen

AußStrG §9 A2g
AußStrG §9 Q
ZPO §64
ZPO §73 IIc
ZPO §464 Abs3 II

6 Ob 311/98yOGH25.03.1999
5 Ob 105/99yOGH15.02.2000

Auch; nur: Ein während der Rekursfrist in einem außerstreitigen Verfahren eingebrachter Verfahrenshilfeantrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts unterbricht die Rekursfrist. (T1)

9 Ob 153/00sOGH28.06.2000

nur T1

1 Ob 235/01tOGH30.04.2002

Auch; Beisatz: Nur ein während der Rekursfrist eingebrachter Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe unterbricht die Rekursfrist. (T2)

5 Ob 10/04pOGH23.03.2004

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Revisionsrekurs. (T3)<br/>Beisatz: Erst wenn über den Verfahrenshilfeantrag rechtskräftig entschieden wurde, kann über den bereits vorliegenden Revisionsrekurs (oder im Fall der Bewilligung der Verfahrenshilfe über den vom Anwalt einzubringenden Revisionsrekurs) entschieden werden. (T4)

8 Ob 91/03wOGH27.05.2004

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Konkursverfahren. (T5)

2 Ob 49/05bOGH01.03.2005

Auch; Beis wie T2

3 Ob 137/06bOGH26.07.2006

Auch; Beisatz: Stellung mehrerer (unerledigter) Verfahrenshilfeanträge noch vor Zustellung des (angefochtenen) Beschlusses. (T6)

7 Ob 126/07sOGH29.08.2007

Vgl aber; Beisatz: Dass über einen Verfahrenshilfeantrag, mit dem die Erhebung eines (weiteren) Rekurses durch einen Rechtsanwalt angestrebt wird, nicht entschieden wurde, schadet nicht, wenn im Hinblick auf die relative Vertretungspflicht die Revisionswerberin selbst wirksam Rekurs erheben konnte, sie klar darlegte, aus welchen Gründen die Entscheidung bekämpft wird und im Revisionsrekurs gar nicht dargelegt wird, inwiefern eine Verbesserung des Rekurses hätte vorgenommen werden sollen. (T7)

4 Ob 2/09mOGH24.03.2009

Vgl aber; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Aus dem Umstand, dass die Antragstellerin den Rekurs gleichzeitig mit dem Verfahrenshilfeantrag verfasst hat, ist zu schließen, dass die Antragsgegnerin das Rechtsmittel zunächst selbst ausführen wollte. (T8)

7 Ob 56/09zOGH01.07.2009

Auch; Beisatz: Sowohl für das streitige als auch für das außerstreitige Verfahren ist, dass die Unterbrechung der Rechtsmittelfrist auch dann eintritt, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (auch) durch Beigebung eines Rechtsanwalts bereits vor Beginn der Rechtsmittelfrist für die Entscheidung in der Sache in erster Instanz gestellt wird, jedoch erst nach der Sachentscheidung in erster Instanz rechtskräftig abgewiesen wird. In diesen Fällen beginnt die Rechtsmittelfrist für die Sachentscheidung daher erst mit Eintritt der Rechtskraft der abweisenden Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag zu laufen. Das gilt auch in Rechtsmittelverfahren, für die keine Anwaltspflicht besteht. (T9)

5 Ob 206/11xOGH09.11.2011

Ähnlich; Beisatz: Hier: Grundbuchverfahren. (T10)

1 Ob 22/19wOGH05.03.2019

Auch; Beis wie T2

3 Ob 4/20iOGH22.01.2020

Beis wei T6; Beis wie T9

Dokumentnummer

JJR_19990325_OGH0002_0060OB00311_98Y0000_001

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