OGH 6Ob30/99a

OGH6Ob30/99a15.7.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Erika M*****, vertreten durch Dr. Robert A. Kronegger, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Antragsgegner 1. Dipl.Ing. Wolfgang F*****, und 2. Hermine F*****, beide vertreten durch Dr. Sieglinde Lindmayr, Dr. Michael Bauer und Dr. Günter Secklehner, Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft in Liezen, wegen Grenzberichtigung über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 13. Oktober 1998, GZ 5 R 276/98i-18, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26. Jänner 1999, GZ 5 R 276/98i-21, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 20. Mai 1998, GZ 2 Nc 8/97y-13, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluß des Erstgerichtes (im Verfahren außer Streitsachen), mit welchem ihrem Antrag auf rechtsgestaltende richterliche Festsetzung der streitigen Grenzen zwischen ihrer Liegenschaft und der der Antragsgegner im Bereich der alten Stadtmauer von Voitsberg in der Weise stattgegeben wurde, dass die alte Stadtmauer die Grenze zum Grundstück der Antragstellerin bilde, aber nicht mehr zum Grundstück der Antragstellerin gehöre, nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S nicht übersteige und erachtete im Verfahren nach § 14a AußStrG den Revisionsrekurs der Antragstellerin nachträglich für zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist nicht zulässig.

Das Rekursgericht und die Rechtsmittelwerberin haben übersehen, dass zu den Rechtsmittelbeschränkungen des AußStrG, den Obersten Gerichtshof anzurufen, die nach Aufhebung ihres ersten Absatzes durch Art V Z 2 der Wertgrenzennovelle 1958 BGBl 268 aufrecht gebliebene Bestimmung des § 4 Abs 2 der Kaiserlichen Verordnung über die Erneuerung und Berichtigung der Grenzen (II. Teilnovelle zum ABGB) RGBl 1915/208 tritt. Danach sind Rekurse gegen die Entscheidung zweiter Instanz im Verfahren zur Erneuerung und Berichtigung der Grenzen (§§ 850, 851 ABGB) unzulässig. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Gericht zweiter Instanz den erstgerichtlichen Beschluß bestätigte, abänderte oder aufhob. Die Sonderbestimmung des § 4 Abs 2 der II. Teilnovelle stellt eine Ausnahme von der sonst im Verfahren außer Streitsachen geltenden Regelung des Rechtszuges dar und hindert jede Anfechtung der Entscheidung der zweiten Instanz in diesem Verfahren (EvBl 1973/158; MietSlg 33.093, 35.083 ua; Klang in Klang2 III 1148; Gamerith in Rummel2 § 851 ABGB Rz 9; Hofmeister/Egglmeier in Schwimann2 § 850 ABGB Rz 11 mwN; Gschnitzer, Sachenrecht2, 71). Diese Bestimmung blieb sowohl durch die WGN 1989 BGBl 343 als auch durch das RevisionsrekursanpassungsG BGBl 1989/654 unberührt (EvBl 1992/174 = RZ 1993/42 ua, zuletzt 4 Ob 286/97f; RIS-Justiz RS0017298) und erfuhr auch durch die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997 BGBl I 140 (Art I und Art XXXII Z 6) keine Änderung.

Der Revisionsrekurs ist demnach zurückzuweisen, ohne daß auf die von der zweiten Instanz als erheblich erachtete Rechtsfrage zum "letzten ruhigen Besitz" eingegangen werden könnte.

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