OGH 6Ob305/01y (RS0116028)

OGH6Ob305/01y18.11.2022

Rechtssatz

Ein von den Stiften in einer Stiftungszusatzurkunde eingerichtetes Gremium (wie etwa der Beirat) ist jedenfalls dann nicht Organ der Stiftung im Sinn des § 14 Abs 2 PSG, wenn die Stiftungsurkunde lediglich den Vorbehalt der Errichtung weiterer Organe enthält und durch gänzliches Fehlen von Angaben über Organisationsstruktur und Aufgaben dieses Gremiums keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Organ zur Wahrung des Stiftungszweckes geschaffen werden soll.

Normen

PSG §14 Abs2

6 Ob 305/01yOGH31.01.2002
6 Ob 231/02tOGH10.10.2002

Vgl auch

6 Ob 239/08bOGH16.04.2009

Vgl; Beisatz: Nach herrschender Ansicht ist der Organbegriff des Privatstiftungsrechts ein materieller. (T1); Beisatz: Bei der Bestellung von Personen oder Gremien, die nicht in § 14 Abs 1 PSG genannt werden, ist ohne Rücksicht auf die formelle Bezeichnung im Einzelfall zu prüfen, ob ihnen im Sinne des materiellen Organbegriffs auch Organstellung zukommt. (T2); Beisatz: Wesentlich ist, ob den Betroffenen Einflussmöglichkeiten auf die Willensbildung und/oder die Leitung bzw die Überwachung des Stiftungsvorstands zukommen. Angesichts der gesetzlich definierten Organstellung des Stiftungsprüfers und des Aufsichtsrats können auch Kontrollaufgaben zur Begründung der Organqualität ausreichen, soferne sie nicht umfangmäßig nur gering sind. (T3)

6 Ob 42/13iOGH08.05.2013

Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Beirat ist durch die grobe Umschreibung seiner Kompetenzen in der Stiftungsurkunde noch hinreichend eingerichtet iSd § 9 Abs 2 Z 4 PSG. (T4)<br/>Beisatz: Dass die Konstituierung des Beirats abgesehen von seiner Regelung in der Stiftungsurkunde auch noch eines Willensakts der Stifterin bedarf, steht der Bejahung der Organqualität des Beirats nicht entgegen. (T5)

6 Ob 174/22iOGH18.11.2022

Vgl; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_20020131_OGH0002_0060OB00305_01Y0000_001

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