Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß den §§ 78 und 402 EO und § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger ist Adoptivsohn und Erbe nach einer Liegenschaftseigentümerin, die mit Notariatsakt vom 30. 12. 1991 ihr Eigentum an einer Liegenschaft in Gersthof dem beklagten Verein schenkte (Schenkungsvertrag auf den Todesfall). Für den Verein fertigten dessen Präsident und dessen Kassier. Die durch den Erben vertretene Verlassenschaft ficht diese Schenkung wegen Formmangels an. Die Vertreter des Vereins seien rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter gewesen. Ihre Vollmachten hätten durch öffentliche Urkunden oder durch Privaturkunden mit beglaubigten Unterschriften nachgewiesen werden müssen (§ 69 NotO). Dem Notariatsakt sei auch keine Zeichnungsbestätigung angeschlossen worden (§ 68 Abs 1 lit e leg cit). Das Klagebegehren ist auf die Feststellung der Ungültigkeit des notariellen Schenkungsvertrages und auf das gerichtliche Gebot gerichtet, die Einverleibung (richtig: die Antragstellung zur Einverleibung) aufgrund des notariellen Schenkungsvertrages zu unterlassen. Zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs wurde ein gleichlautendes Sicherungsbegehren gestellt, das die Vorinstanzen mit der zutreffenden Begründung abwiesen, daß der Präsident und der Kassier des beklagten Vereins (zumindest auch) als Organe des Vereins für diesen den Schenkungsvertrag berechtigt abgeschlossen haben. Das Rekursgericht stellte überdies fest, daß die beiden Genannten am 30. 12. 1991 tatsächlich vertretungsbefugte Organe des Vereins waren (Beil 2).
Auf die zur Vollmacht des Vertreters einer Partei eines Schenkungsvertrages relevierten Rechtsfragen (nach SZ 57/118 ist auch die Vollmacht notariatsaktsbedürftig) kommt es bei dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt nicht an. Danach war der beklagte Verein bei der Errichtung des Notariatsaktes durch seine satzungsgemäßen Organe vertreten.
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