OGH 6Ob295/05h

OGH6Ob295/05h26.1.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache mj. Martin H*****, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, 1016 Wien, Schmerlingplatz 11, UV 108/055973/99, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. August 2005, GZ 45 R 432/05w-U-15, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 22. Juni 2005, GZ 7 P 41/02k-U-4, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Zurückziehung des Revisionsrekurses dient zur Kenntnis. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurswerber hat mit Schriftsatz vom 16. 1. 2006 seinen, dem Obersten Gerichtshof vorgelegten ordentlichen Revisionsrekurs zurückgenommen. Die Zurückziehung des Rechtsmittels ist in Analogie zu § 484 ZPO iVm § 513 ZPO bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel zulässig (RIS-Justiz RS0110466; 1 Ob 20/04d) und wird mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis genommen (RIS-Justiz RS0042041; 1 Ob 20/04d).

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