Spruch:
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies den Antrag des Beklagten auf "ordnungsgemäße Zustellung der Klagsschrift" zurück und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der ersten Tagsatzung vom 19. 2. 1999 ab.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Dagegen richtet sich der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Beklagten.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
Gegen Konformatentscheidungen ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO). Dieser oder ein ihm vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor. Auch die Verweigerung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einer Zurückweisung der Klage nicht gleichzuhalten, wie dies etwa auch für die Bestätigung der Zurückweisung eines Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil gilt (7 Ob 92/97y).
Das jedenfalls unzulässige Rechtsmittel wäre bereits vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen (§ 523 ZPO).
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