Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Die Prozessparteien haben in einem Vorprozess einen gerichtlichen Vergleich abgeschlossen. Das nunmehrige Klagebegehren ist auf Abschluss eines Kaufvertrages auf Grund des Prozessvergleiches gestützt. Die Kläger beantragten die Verhandlungsrichterin des Vorprozesses als Zeugin. Der nach der Geschäftsverteilung des Bezirksgerichtes zuständige Prozessrichter zeigte seine Befangenheit an, die er mit den kollegial-freundschaftlichen Kontakten zur beantragten Zeugin, der Prozessrichterin des Vorprozesses, begründete. Sämtliche übrigen Richter des Bezirksgerichtes zeigten ebenfalls ihre Befangenheit an, mit zwei Ausnahmen: 1. die Prozessrichterin des Vorprozesses, ausgehend von der Annahme, sie sei von der Verhandlungsführung des Folgeprozesses ausgeschlossen; 2. eine weitere Richterin des Bezirksgerichtes, die erklärte, nicht befangen zu sein. Eine Bearbeitung der Rechtssache durch diese Richterin unterblieb, weil ihre Zuteilung gemäß § 77 RDG zum Bezirksgericht Linz am 30. 4. 1999 endete. Die ihr nachfolgende Richterin erklärte sich ebenfalls auf Grund ihrer kollegial-freundschaftlichen Beziehung zur Prozessrichterin des Vorprozesses für befangen. Von sämtlichen Richtern des Bezirksgerichtes erklärten sich also alle mit Ausnahme der Prozessrichterin des Vorprozesses für befangen.
Mit seinem Beschluss vom 1. 7. 1999 gab der Vorsteher des Bezirksgerichtes der Befangenheitsanzeige des Prozessrichters (des Leiters der Geschäftsabteilung 8) Folge und wies die Rechtssache der ersten Stellvertreterin des Leiters der Gerichtsabteilung 8, also der Prozessrichterin des Vorprozesses zu.
Das Rekursgericht wies den Rekurs der Beklagten zurück.
Insoweit mit dem Rekurs auch die Stattgebung der Befangenheitsanzeige des Prozessrichters bekämpft werde, sei der Rekurs gemäß § 24 Abs 2 JN unanfechtbar. Dem bekämpften Spruchteil der Zuweisung der Rechtssache an die erste Stellvertreterin des Leiters der Gerichtsabteilung 8, der nur deklarativ sei, komme keine Rechtskraftwirkung zu. Die Geschäftsverteilung des Bezirksgerichtes bestimme der Personalsenat. Wenn der Gerichtsvorsteher die Rechtssache einem Richter zuweise, der nach der Geschäftsverteilung nicht einschreiten könne, so stelle der Beschluss nur eine unrichtige Wiedergabe der Geschäftsverteilung dar. Damit könne die Geschäftsverteilung nicht geändert werden. Es werde nur die Geschäftsverteilung deklarativ angewendet. Die Zuweisung sei im übrigen im Rahmen der Geschäftsverteilung fehlerfrei vorgenommen worden. Über den schon anhängigen Ablehnungsantrag gegen die Prozessrichterin (erste Stellvertreterin der Gerichtsabteilung 8) werde vom Vorsteher des Bezirksgerichtes gemäß § 23 JN zu entscheiden sein.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil zur Anfechtbarkeit eines deklarativen Beschlusses über die Zuweisung einer Rechtssache an einen Stellvertreter des Prozessrichters, dessen Befangenheitsanzeige stattgegeben worden sei, eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Mit ihrem ordentlichen Revisionsrekurs beantragt die Beklagte die Abänderung dahin, dass über ihren Rekurs meritorisch dahin entschieden werde, dass die Rechtssache einem anderen Richter zugewiesen werde, hilfsweise wird die Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen beantragt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Rechtsansicht der Rekurswerberin läuft auf das nicht begründbare Ergebnis hinaus, dass schon im Ablehnungsverfahren hinsichtlich des Prozessrichters über die Befangenheit des stellvertretenden Richters mitzuentscheiden wäre. Im übrigen wird auf die zutreffende Begründung des Rekursgerichtes hingewiesen (§ 510 Abs 3 2. Satz iVm § 528a ZPO).
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