Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Die Rechtsvorgänger der Parteien (Liegenschaftsnachbarn und Landwirte) haben für den gemeinsamen Betrieb eines Wasserkraftwerkes, das sich auf der Liegenschaft des Beklagten (teilweise auch auf öffentlichem Grund) befindet, am 20. 12. 1979 einen Gesellschaftsvertrag geschlossen: Mit dem erzeugten Strom sollten die Landwirtschaften der Parteien versorgt werden. Der Rechtsvorgänger des Klägers brachte Maschinen ein. Das Elektrizitätswerk sollte modernisiert werden. Die aus dem Gesellschaftsvertrag erfließenden Rechte und Pflichten sollten auf die Rechtsnachfolger übergehen. Die Errichtung eines neuen Maschinenhauses war vorgesehen. Für diesen Fall anerkannten die Parteien, dass "zufolge gemeinsamer Bauführung ... gleichteiliges Miteigentum am Gebäude und der verbauten Grundfläche nach § 415 ABGB eintritt", dies auch dann, wenn die Herstellung der erforderlichen Grundbuchsordnung nicht erfolgen sollte. Sollte das Gebäude nur renoviert werden, überträgt der Rechtsvorgänger des Beklagten seinem Partner eine ideelle Hälfte am Bauwerk. Die Vertragsparteien stellten für diesen Fall das gleichteilige Miteigentum am Bauwerk nach § 435 ABGB (Superädifikat) fest. Die Parteien verzichteten auf Lebensdauer auf einen Austritt aus der Gesellschaft.
Nach verschiedenen Streitigkeiten (der Beklagte wurde wegen einer am Kläger begangenen Körperverletzung strafgerichtlich verurteilt; der folgende Prozess um das Schmerzengeld ruht; in einem Besitzstörungsverfahren wurde der Beklagte verurteilt) schlug der Beklagte eine Naturalteilung vor. Er verweigert die Mitwirkung an der "Verwaltung" des Elektrizitätswerks. Eine wasserrechtliche Bewilligung des Kraftwerks in seinem derzeitigen Zustand liegt nicht vor. Ein Verfahren ist anhängig. Die Bewilligung erscheint unter gewissen kostenintensiven Auflagen erreichbar.
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen gaben der Klage, die auf die Zivilteilung durch gerichtliche Feilbietung des "Elektrizitätswerkes samt der verbauten Grundfläche und aller Nebenrechte" gerichtet ist, statt. Ihre Urteilsbegründungen stehen im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur:
1. Bei der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist gemäß § 1215 ABGB die Teilung des Gesellschaftsvermögens vorzunehmen (Schwimann, ABGB2 Rz 5 zu § 1215 mwN; WBl 1987, 12 uva). Was zum Gesellschaftsvermögen gehört, ergibt sich aus der Auslegung des Gesellschaftsvertrages. Dass hier das Kraftwerk und die verbaute Fläche vom Rechtsvorgänger des Beklagten "quoad sortem" eingebracht wurden und damit zur Liquidationsmasse gehören, ist schon im Zweifel anzunehmen und ergibt sich hier aus dem Vertragstext (WBl 1987, 12; SZ 59/161; 7 Ob 313/98z).
2. Auch der nicht bücherliche Miteigentümer ist zur Teilungsklage berechtigt (SZ 59/161; 6 Ob 135/99p uva).
3. Jeder Teilhaber einer Gemeinschaft hat nach § 830 ABGB einen unbedingten Teilungsanspruch. Die Teilung darf nur nicht zur Unzeit oder zum Nachteil des Anderen begehrt werden (MietSlg 39/33 uva).
4. Aus § 843 ABGB ist der Vorrang einer Naturalteilung abzuleiten, also eine Aufteilung in annähernd gleiche Teile; nur ein geringer Wertausgleich kommt in Frage (MietSlg 39/33 uva).
5. Wenn die Naturalteilung nur mit erheblichen Wertverlusten durchführbar ist, kommt nur eine Zivilteilung in Frage (§ 843 ABGB; 1 Ob 561/92; 5 Ob 14/97 uva).
6. Schon bei einem Haus (und umso mehr bei einem Kraftwerk) ist eine Naturalteilung grundsätzlich unmöglich, Gegenteiliges müsste der Beklagte nachweisen (8 Ob 39/99i uva).
Die Revision versucht darzulegen, dass der Kläger nicht Miteigentümer hätte werden können, weil das Kraftwerk als Superädifikat zu qualifizieren sei. Für dieses sei von den Gesellschaftern vorgesehen worden, dass bei Ausscheiden eines Gesellschafters der andere ein Übernahmerecht habe. Mit diesem Argument geht die Revision am festgestellten Sachverhalt, insbesondere am Text des Gesellschaftsvertrages vorbei. Danach sollte Miteigentum der Gesellschafter (diese repräsentieren die Gesellschaft bürgerlichen Rechts) an einer Grundfläche samt darauf befindlichem Bauwerk entstehen, was den typischen Fall der Überlassung "quoad sortem" darstellt. Der Hinweis auf die Sonderrechtsunfähigkeit unselbständiger Bestandteile (SZ 57/192 und EvBl 1992/155) ist nicht stichhältig, weil ein Haus samt Grundfläche auch ohne weitere damit verbundene Grundflächen durchaus einen Grundbuchskörper darstellen kann. Gegenteiliges hätte der Beklagte zu behaupten und nachzuweisen gehabt. Bei der Aufteilung von Gesellschaftsvermögen kann nicht ausschließlich sachenrechtlich argumentiert werden.
Dass der Feilbietung öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen könnten, wird zwar in der Revision allgemein behauptet, aber nicht näher ausgeführt. Dazu kann auf die Entscheidungsgründe der Vorinstanzen verwiesen werden.
Der Revisionswerber will an Stelle der Feilbietung die Übernahme der Sache gegen Abfindung des Klägers erreichen. Dies kann er weder auf den Gesellschaftsvertrag noch auf eine Einigung nach § 841 ABGB stützen. Die angestrebte Analogie zu § 415 ABGB oder § 10 AnerbenG scheitert schon daran, dass die Aufteilungsvorschriften der §§ 841 bis 843 ABGB nicht lückenhaft sind und weiters an der Unvergleichbarkeit der in den zitierten Normen geregelten Sachverhalte.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)