OGH 6Ob285/05p

OGH6Ob285/05p1.12.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Ablehnungssache der Christine T*****, als Antragstellerin zur Erlangung der Verfahrenshilfe in der Rechtssache gegen die Republik Österreich wegen Amtshaftung (62.333,78 EUR), AZ 1 Nc 31/04k des Landesgerichts St. Pölten, wegen Ablehnung des Richters des Landesgerichts St. Pölten Dr. Ludwig P*****, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 14. Oktober 2005, GZ 14 R 136/05f-10, womit der Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 16. Juni 2005, GZ 10 Nc 50/05x-3, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat den Beschluss des Ablehnungssenats des Erstgerichts auf Zurückweisung des Ablehnungsantrags der Antragstellerin gegen den zur Entscheidung über ihren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zuständigen Erstrichter mangels Vorliegens eines Befangenheitsgrundes bestätigt.

Der Revisionsrekurs der Beklagten ist jedenfalls unzulässig.

Nach § 24 Abs 2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen deren Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Die Bestimmung regelt die Zulässigkeit von Rechtsmitteln abschließend. Daher ist gegen die Entscheidung zweiter Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS-Justiz RS0074402; RS0098751; Ballon in Fasching/Konecny ZPO² I § 24 JN Rz 8).

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