Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat den Beschluss des Ablehnungssenats des Erstgerichts auf Zurückweisung des Ablehnungsantrags der Antragstellerin gegen den zur Entscheidung über ihren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zuständigen Erstrichter mangels Vorliegens eines Befangenheitsgrundes bestätigt.
Der Revisionsrekurs der Beklagten ist jedenfalls unzulässig.
Nach § 24 Abs 2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen deren Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Die Bestimmung regelt die Zulässigkeit von Rechtsmitteln abschließend. Daher ist gegen die Entscheidung zweiter Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS-Justiz RS0074402; RS0098751; Ballon in Fasching/Konecny ZPO² I § 24 JN Rz 8).
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