Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin macht als einzige erhebliche Rechtsfrage geltend, die Vorinstanzen hätten nicht berücksichtigt, dass „nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung für den endgültigen Verlust des Ehewillens die Klagseinbringung“ (gemeint: einer Ehescheidungsklage) spreche; zitiert wird eine derartige Rechtsprechung allerdings nicht. Die Klägerin will daraus für den gegenständlichen Fall den Schluss ziehen, dass ihr erst nach Einbringung der Ehescheidungsklage erfolgter Auszug aus der Ehewohnung nicht mehr verschuldensbegründend sein könne.
Nach der Rechtsprechung lässt die Erhebung einer Scheidungsklage zwar in aller Regel den Schluss zu, dass der Scheidungskläger zu diesem Zeitpunkt subjektiv die Ehe als unheilbar zerrüttet ansieht (4 Ob 1621/95; 8 Ob 2119/96t SZ 70/19; 9 Ob 21/07i). Allerdings kann die objektive Zerrüttung bereits vor oder auch erst nach Klagseinbringung eintreten (vgl etwa 4 Ob 1621/95; ebenso Zankl in Schwimann, ABGB³ [2005] Bd I § 49 EheG; Aichhorn in Gitschthaler/Höllwerth, EheG [2008] § 49 Rz 7). Die Beurteilung, ob beziehungsweise seit wann eine Ehe unheilbar zerrüttet ist, ist dabei regelmäßig eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen abgesehen - keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellt (RIS-Justiz RS0043423; 5 Ob 171/08w). Dies gilt auch für die Verschuldensaufteilung im Scheidungsverfahren (RIS-Justiz RS0110837, RS0119414, RS0044188, RS0118125) und die Frage, seit wann eine Ehe objektiv unheilbar zerrüttet ist (3 Ob 507/94).
Im vorliegenden Fall fällt dem Beklagten zur Last, dass er ein interesseloses Verhalten gegenüber der Klägerin an den Tag legte und die Freizeit lieber allein verbrachte (Wettbüro, Internetsurfen). Andererseits verweigerte die Klägerin seit Jahren den Geschlechtsverkehr und zog schließlich aus dem ehelichen Wohnhaus unter Ablehnung einer Rückkehr aus, wodurch letztlich die Möglichkeit einer Versöhnung praktisch zur Gänze ausgeschlossen wurde.
Die von den Vorinstanzen vorgenommene gleichteilige Verschuldensteilung ist daher durchaus vertretbar.
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