OGH 6Ob276/07t

OGH6Ob276/07t24.1.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Maria-Magdalena W*****, 2. Melanie W*****, 3. Marco W*****, alle vertreten durch Mag. Paul Wolf, Rechtsanwalt in St. Veit an der Glan, gegen die beklagte Partei L*****, vertreten durch Dr. Ernst Maiditsch M.B.L.-HSG, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wegen 25.200,35 EUR und Feststellung (Gesamtstreitwert 26.200,35 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 19. September 2007, GZ 5 R 45/07p-30, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 13. Dezember 2006, GZ 22 Cg 67/06d-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Entgegen der Rechtsansicht der Revisionswerber handelt es sich bei einer auf § 1327 ABGB gestützten Rente eines Hinterbliebenen um keine Unterhaltsforderung, sondern eine Schadenersatzforderung (RIS-Justiz RS0031342). Der Rentenanspruch nach § 1327 ABGB verjährt daher innerhalb der Frist des § 1489 ABGB und nicht nach § 1480 ABGB (2 Ob 633/57 = SZ 31/31; 1 Ob 155/97v = JBl 1998, 454; Mader/Janisch in Schwimann ABGB3, § 1480 Rz 6, § 1489 Rz 1).

2. Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB in dem Zeitpunkt, zu dem dem Geschädigten der Sachverhalt so weit bekannt wird, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg hätte erheben können; dabei ist nicht nur eine Leistungsklage, sondern auch - wenn etwa die genaue Berechnung des Schadens noch nicht möglich ist - eine Feststellungsklage in Betracht zu ziehen (RIS-Justiz RS0034524; vgl auch RIS-Justiz RS0034686; RS0034951 ua). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatten alle Kläger im Februar 2003 von einem Gutachten eines Sachverständigen Kenntnis, aus dem hervorgeht, dass die Unterlassung weiterer Untersuchungen des Verstorbenen einen Kunstfehler darstellte. Bei dieser Sachlage kann aber in der Auffassung der Vorinstanzen, spätestens zu diesem Zeitpunkt habe die Verjährungsfrist zu laufen begonnen, keine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt werden. Wann die Verjährung zu laufen beginnt, ist zudem eine nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilende Frage, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft (RIS-Justiz RS0044464; RS0034524 [T23]).

3. Auch aus § 58a Abs 1 ÄrzteG ist für den Rechtsstandpunkt der Revisionswerber nichts zu gewinnen. Diese - am 11. 8. 2001 in Kraft getretene - Bestimmung ist zwar auch auf zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht abgelaufene Verjährungsfristen anzuwenden (10 Ob 57/06i). § 58a Abs 1 ÄrzteG statuiert aber eine Fortlaufshemmung (10 Ob 57/06i; 6 Ob 116/07p) nur für eine Dauer von höchstens 18 Monaten. Dieser Zeitraum endete somit Anfang 2002, während die Vorinstanzen den Beginn der Verjährungsfrist ohnehin erst mit Februar 2003 annahmen.

Die Revision bringt somit keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.

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