Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 391,54 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Kläger und Beklagter sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ 511, KG A*****, mit dem Hause G*****, in welchem der Kläger, nicht aber der Beklagte wohnt. Dieses Haus war dem Städtischen Schwemmkanalisierungssystem nicht angeschlossen. Es bestand das sogenannte Fasssystem. Der Kläger begehrt vom Beklagten die Bezahlung von S 1.827,- s.Nbg. mit der Begründung, er führe im Einverständnis mit dem Beklagten die Hausverwaltung für dieses Haus. Im Jahre 1956 habe infolge Erbauung eines bis zur G***** führenden Schwemmkanals für die in dieser Gasse ansässigen Liegenschaftseigentümer die Möglichkeit bestanden, durch gemeinsame Erbauung eines Widmungskanals den Anschluss an das Städtische Schwemmkanalisierungssystem zu erreichen und die Liegenschaften mit Hausentwässerungsanlagen zu versehen. Der Beklagte sei trotz Einladung seitens des Kanalbauamtes des Magistrates Graz zum Besprechungstermin über die Erbauung des Widmungskanals nicht erschienen und habe auch die Bauverhandlung trotz Ladung nicht besucht. Trotz mehrmaliger Verständigung seitens des Klägers und seiner Gattin von der Bauführung habe der Beklagte dieser nicht widersprochen. Der Widmungskanal sei dann im Sinne des Antrages der Liegenschaftseigentümer aus der G***** erbaut worden. An Kosten hiefür seien auf das im gleichteiligen Eigentum der Streitteile stehende Haus S 3.654,- entfallen, wovon der Beklagte die Hälfte (den eingeklagten Betrag von S 1.827,-) zu tragen habe, da er der Bauführung stillschweigend zustimmte, die Bauführung zum klaren und überwiegenden Vorteil des Hauses und offenkundig zu dessen besserer Benützung diene. Auch sei eine Werterhöhung des Hauses eingetreten. Überdies sei der Kläger auch gemäß § 837 ABGB berechtigt, den Ersatz der nützlichen und notwendigen Aufwendungen zu begehren, die sich der Beklagte zu bezahlen weigere. Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und wendete im Einzelnen insbesonders ausdrückliche Untersagung der hier in Betracht kommenden Bauführung ein.
Nach den Feststellungen der Untergerichte steht als unbedenklich fest, dass der Beklagte ein Jahr vor Errichtung des Widmungskanals, dessen Kosten den Gegenstand dieses Rechtsstreites abgeben, dem Kläger ausrichten ließ, er habe ihm "alle wesentlichen Veranlassungen die er beim Hause treffe, mitzuteilen, da er sonst nichts bezahle". Am 4. 1. 1956 erließ der Magistrat der Stadt Graz, Kanalbauamt, Einladungen an die Liegenschaftseigentümer in der G*****, gemeinsam die Möglichkeit der Erbauung eines Schwemmkanals bis zur G***** zu erörtern. Der Beklagte informierte sich darüber, ob es möglich sei, die Kosten des Kanalbaues auf die Mietpartei im Hause der Streitteile zu überwälzen, und ließ durch seine Ehefrau noch vor Baubeginn dem Kläger erklären, er sei gegen die Errichtung dieses Kanals, da die Kosten nicht auf die Mieter überwälzbar seien. In der Folge weigerte sich der Beklagte mit der gleichen Begründung, den auf ihn entfallenden quotenmässigen Anteil der Anlagekosten zu bezahlen. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren kostenpflichtig statt. Die Streitteile seien je zur Hälfte Eigentümer des Hauses. Die Herrichtungsarbeiten an einem Hause, somit auch die Arbeiten zur Errichtung des gegenständlichen Kanals, ließen sich daher nicht real teilen. Der Kläger habe mit der Besorgung seiner eigenen Geschäfte auch noch jene des Beklagten mitbesorgt. Bei der Entscheidung der Frage, wofür dem Kläger der Ersatz der hier in Betracht kommenden Hälfte der Kosten gebühre, sei von dem Grundsatz auszugehen, dass ebenso wie bei der Geschäftsführung ohne Auftrag nur der notwendig und zweckmässig gemachte Aufwand und jener Aufwand, welcher zum wirklich überwiegenden Vorteil gemacht worden ist, zu berücksichtigen sei. Dabei sei jedoch nur der Vorteil der Sache und nicht etwa der allfällige persönliche Vorteil, welcher dadurch dem einen oder anderen Miteigentümer bei einer oder anderen Art der Aufführung zugekommen wäre, in Betracht zu ziehen. Die Errichtung des Widmungskanals sei notwendig und zweckmäßig, weil nunmehr das Schwemmkanalsystem an Stelle des Fasssystems getreten sei, und diene zum wirklichen überwiegenden Vorteil der Liegenschaft EZ 511, KG A*****, mit dem Haus G*****.
Das Berufungsgericht übernahm die erstrichterlichen Feststellungen im vorausgeschickten, unbekämpft gebliebenen Umfang und erachtete sie als ausreichend, um über die Sache abschließend sprechen zu können. Es gab der Berufung des Beklagten aus rechtlichen Erwägungen Folge und änderte das Ersturteil im Sinne der kostenpflichtigen Abweisung des Klagebegehrens ab. Der Kläger habe sein Begehren auf eine Zustimmung zur Bauführung sowie auf die §§ 837 und 1037 ABGB gestützt. Nach den Beweisergebnissen habe der Beklagte verlangt, er sei von allen wesentlichen Veränderungen vorher zu verständigen, da er sonst nicht bezahlen werde, und habe ausdrücklich seinen Willen zu erkennen gegeben, dass er gegen den Bau des Widmungskanales sei. Damit erledige sich die Behauptung einer Zustimmung zur Bauführung und auch die Heranziehung des § 837 ABGB. Als geltend gemachter Rechtsgrund verbleibe daher nur die Geschäftsführung ohne Auftrag, was auch mit Lehre und Rechtsprechung im Einklang stehe. Fänden aber die Normen über die Geschäftsführung Anwendung, dann unterliege der Streitfall auch dem § 1040 ABGB, wonach eine untersagte Geschäftsführung, wie hier, den Anspruch auf den gemachten Aufwand ausschließe, soweit er nicht in Natur zurückgenommen werden könne. Überdies könne der Geschäftsführer selbst für wertvolle Verbesserungen keinen Ersatz nach § 1037 ABGB verlangen, wenn dem Eigentümer diese Verbesserungen gerade wegen der Kosten unerwünscht gewesen seien. Eine Behauptung aber, dass ein Notfall im Sinne des § 1036 ABGB vorgelegen wäre, sei nicht aufgestellt worden. Das Urteil des Berufungsgerichtes wird vom Kläger aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) und unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 503 Z 4 ZPO) bekämpft. Der Revisionsantrag geht dahin, das Urteil des Berufungsgerichtes im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern. Hilfsweise wird Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht beantragt. Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, der Revision nicht Folge zu geben, wurde rechtzeitig erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist unbegründet.
Als Mängel des Berufungsverfahrens werden ausschließlich Feststellungsmängel gerügt, deren Vorliegen überdies auch in der Rechtsrüge behauptet wird. Feststellungsmängel bilden nicht den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO, sondern können nur mit dem Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO geltend gemacht werden (SZ XXIII/175, 2 Ob 297/52, 1 Ob 736/52, 3 Ob 677/54 u.v.a.). Doch ist für den Kläger in dieser Richtung auch unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nichts gewonnen, weil Feststellungsmängel nicht vorliegen. Die Rechtssache ist aus rechtlichen Erwägungen spruchreif, womit sich auch die Rechtsrüge als unbegründet erledigt.
Es ist für diesen Rechtsstreit von keiner entscheidenden Bedeutung, dass sich das Berufungsgericht mit der im Berufungsverfahren bekämpften Feststellung des Erstrichters, der Beklagte habe seit Dezember 1953 mit stillschweigender Genehmigung des Beklagten die Verwaltung des Hauses G***** geführt, nicht auseinandersetzte. Denn nach den Beweisergebnissen steht fest, dass ein Jahr vor dem hier in Betracht kommenden Kanalbau der Beklagte dem Kläger ausdrücklich bedeutete, "er habe ihm alle wesentlichen Veranlassungen, die er beim Hause treffe, mitzuteilen, da er sonst nichts bezahle". Nach dieser klar und unmissverständlich abgegebenen Willenserklärung des Beklagten war eine allenfalls bestehende Verwaltungsbefugnis des Klägers an der gemeinschaftlichen Sache jedenfalls so weitgehend eingeschränkt, dass er in der von der Behörde nicht etwa aufgetragenen, sondern bloß als Möglichkeit eröffneten Bauführung am Widmungskanal nur im Einverständnis (§ 828 ABGB) mit dem Beklagten teilnehmen konnte, da ein Handeln auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses (§ 833 ABGB) mit Rücksicht auf das gleichteilige Miteigentumsrecht außer Betracht blieb. Eine eigenmächtige Verfügung des gleichteiligen Teilhabers vermag dieses Einverständnis nicht zu ersetzen, weil der einzelne Teilhaber nach § 828 ABGB keine Verfügung treffen darf, die zugleich eine Verfügung über den Anteil des anderen enthielte (2 Ob 44/57). Nach § 837 Satz 3 ABGB gilt zwar auch derjenige als Machthaber der Gesamtheit, der die gemeinschaftliche Sache ohne Auftrag, aber auch ohne Widerspruch der übrigen Teilhaber verwaltet. Diese Bestimmung könnte aber nicht bei jeder ohne Auftrag der übrigen Teilgenossen vorgenommenen Geschäftsführung zur Anwendung kommen, sondern nur dann, wenn ein Teilgenosse ohne Auftrag der übrigen eine Verwaltertätigkeit in Ansehung der gemeinschaftlichen Sache ausübt (5 Ob 331/58). Abgesehen davon, dass "alle wesentlichen Veranlassungen beim Hause", demnach auch alle Verfügungen in Ansehung der hier in Betracht kommenden Bauführung, der Zustimmung des Beklagten bedurften und der Kläger daher in diesem Umfang jedenfalls nicht Verwalter war, muss der Bau des Widmungskanals als eine über den baulichen Erhaltungszweck des Hauses hinausgehende bauliche Veränderung angesehen werden. Die Beteiligung des Klägers an dem Kanalbau fiel daher nicht in den Rahmen einer ordentlichen Verwaltung im Sinne des § 833 ABGB (ÖJZ 1955 Heft 6 EvBl Nr 103 = SZ XXVII/312). Darin liegt eine wichtige Einschränkung des Geltungsbereiches des § 837 ABGB. Da eine wahre Verwaltungstätigkeit nicht stattgefunden hat, haben die allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag zu gelten (Klang2, III Bd S 1121, 3 Ob 277/55, 1 Ob 540/57 = JBl 1957 Heft 12 S 309, 5 Ob 331/58 u.a.). Finden aber die allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag Anwendung, so unterliegt der Kläger auch dem § 1040 ABGB (Klang2, III Bd S 1121, Ehrenzweig, System 2. Aufl II Bd I. Halbband S 718 f, JBl 1958, Heft 12, S 309), d.h. wenn er gegen den gültig erklärten Willen des Geschäftsherrn (Miteigentümers) handelte, ist ihm der Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Aufwendungen verwehrt. Nach den Beweisergebnissen steht fest, dass der Beklagte, nachdem die Einladung des Magistrates an die Anrainer der G***** zu einer gemeinsamen Erörterung einer Möglichkeit zur Erbauung des gegenständlichen Kanals ergangen war und nachdem er sich von der Unmöglichkeit einer Überwälzung der Kosten auf den Mieter überzeugt hatte, durch seine Gattin dem Kläger erklären ließ, er sei gegen den geplanten Kanalbau. Damit gab der Beklagte ausdrücklich seinen klaren Willen zu erkennen, dass er gegen die Bauführung sei. Zieht man noch das Gesamtverhalten des Beklagten und dabei im Einzelnen insbesonders sein Motiv gegen die Bauführung - nämlich unter keinen Umständen Kosten für den Kanalbau aus eigenem tragen zu wollen - in Betracht, welches auch deutlich aus den Gründen der Verweigerung seiner Unterschrift im AV vom 27. 11. 1956 vor dem Kanalbauamt Graz (Seite 7 des Aktes A 10/2-96/2-1956 des Magistrates Graz, Kanalbauamt) hervorgeht, so war die vom Beklagten verbotene Geschäftsführung überdies den erkennbaren Absichten des Geschäftsherrn widerstreitend, daher auch unnütz und auch aus diesem Grunde § 1040 ABGB heranzuziehen (Ehrenzweig, System 2. Aufl. II. Bd 1. Halbbd. S 718, 719). Das der Beklagte der Einladung des Kanalbauamtes zur Besprechung vom 10. 1. 1956 und schließlich der Ladung zur Bauverhandlung nicht Folge leistete und gegen die vom Kläger und den anderen Anrainern erwirkte Baubewilligung keine Rechtsmittel erhob, ist bedeutungslos und vermag keine Anhaltspunkte für eine stillschweigende Zustimmung des Beklagten abzugeben, weil er nach Kenntnisnahme der beabsichtigten Bauführung dem Kläger gegenüber ausdrücklich seinen Willen zu erkennen gegeben hatte, dass er gegen den Bau des Kanals sei und aus diesem Titel keinerlei Kosten tragen wolle. Ein Stillschweigen ist nur dort als Zustimmung anzusehen, wo die Abgabe einer Erklärung Pflicht gewesen wäre, wo der Schweigende nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte hätte reden müssen (7 Ob 191/56, 3 Ob 86/56, 1 Ob 591/56 u.a.), wozu der Beklagte wegen des von ihm ausgesprochenen ausdrücklichen Verbotes nicht verhalten war.
Da die Bestimmung des § 1040 ABGB dem geltend gemachten Anspruch die Grundlage nimmt, erübrigten sich auch weitere Feststellungen des Berufungsgerichtes zur Frage, ob der Aufwand des Klägers notwendig, zweckmässig und zum klaren und überwiegenden Vorteil des Beklagten war, zumal auch die in Richtung des § 1037 ABGB angestellten rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichtes zutreffend sind (siehe insbesonders auch Ehrenzweig, System 2. Aufl. II Bd 1. Halbbd. S 717). Soweit aber die Revision nunmehr den Versuch unternimmt, den geltend gemachten Anspruch auch auf § 1041 ABGB zu stützen, wird sie darauf verwiesen, dass die Verwendungsklage nur eine ergänzende Funktion hat. Sie soll die Lücke ausfüllen, die zwischen der Geschäftsführung ohne Auftrag und den Bereicherungsansprüchen besteht und zu deren Ausfüllung auch die allgemeinen Grundsätze des Schadenersatzrechtes nicht geeignet sind (Swoboda in Klang 1. Aufl. II. Bd., 2. Halbbd. S 912). Im vorliegenden Fall sind die geltend gemachten Ansprüche aus den vorausgeschickten rechtlichen Erwägungen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu beurteilen. Der Kläger war Geschäftsführer ohne Auftrag, dem aber der Ersatz des Aufwandes nach § 1040 ABGB verwehrt ist. Es kann daher nicht etwa nunmehr hilfsweise § 1041 ABGB zur Durchführung des verwirkten Ersatzanspruches herangezogen werden. Denn damit wäre der Zweck der in § 1040 ABGB vorgesehenen Sanktion gegen angemaßte, verbotswidrige Geschäftsführung illusorisch. Auch eine Überprüfung unter dem Gesichtspunkt des § 1042 ABGB vermag für den Kläger keine günstigere Lage herbeizuführen, weil es sich hier nicht um einen nach dem Gesetz zu machenden Aufwand handelt (JBl 33 S 524 ua). Es kann daher im Übrigen der Versuch der Revision, die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes zu bekämpfen, auf die eingehende und ausführliche Begründung des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Der Revision war demnach ein Erfolg zu versagen.
Der Anspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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