Spruch:
Beiden Rekursen wird nicht Folge gegeben.
Die Parteien haben die Kosten ihrer Rechtsmittel selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die klagende Partei begehrte als Verwalterin des Hauses W*****, von der Beklagten als Wohnungseigentümerin nach mehreren Klageausdehnungen zuletzt 528.598,18 S samt Anhang an rückständigen Betriebskosten.
Die Beklagte wandte zunächst eine Gegenforderung von 1,150.000 S compensando ein und machte diesen Betrag in der Folge auch mit Widerklage geltend. Die Klägerin habe verschiedene Beiträge zu Unrecht verrechnet, eine Verzinsung angesparter Annuitäten und der Reparaturrücklage unterlassen. Zahlreiche Wohnungseigentümer hätten der Beklagten den daraus entstandenen Schaden zediert.
Nachdem die Beklagte das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach - die Aufrechnung ausgenommen - außer Streit gestellt und ihr Begehren auf 288.248,78 S samt Anhang eingeschränkt hatte, beantragte die Klägerin die Fällung eines Teilurteils über die Klageforderung.
Das Erstgericht fällte ein Teilurteil, verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 145.761,31 S und behielt die Entscheidung hinsichtlich der Zinsenforderung, der Widerklagsforderung und der Prozeßkosten (offensichtlich aber auch hinsichtlich der das Teilurteil übersteigenden Klageforderung) der Endentscheidung vor.
Die Klägerin bekämpfte dieses Teilurteil insoweit, als ihr nicht mit Teilurteil die gesamte unbestrittene Klageforderung, also ein weiterer Betrag von 382.836,87 S samt Anhang zuerkannt worden sei, während sich die Beklagte gegen die Fällung eines Teilurteils überhaupt wandte, weil dieses nicht der Prozeßökonomie diene.
Das Berufungsgericht wies beide Berufungen als unzulässig zurück.
Die Frage der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit der Erlassung eines Teilurteils könne vom Berufungsgericht nicht überprüft werden, die nur aus diesem Grund erhobene Berufung der Beklagten sei daher ebenso unzulässig wie jene der Klägerin, die nur die Erlassung eines Teilurteils im weiteren Umfange anstrebe, weil auch gegen die prozeßleitende Verfügung des Erstgerichtes, kein Teilurteil zu fällen, ein Rechtsmittel nicht zustehe.
Rechtliche Beurteilung
Den gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes erhobenen Rekursen beider Parteien kommt keine Berechtigung zu. Während die Klägerin die Erlassung eines Teilurteils im Umfang der gesamten Klageforderung anstrebt, beantragt die Beklagte, das erlassene Teilurteil überhaupt zu beseitigen.
Es entspricht der ständigen, langjährigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß gegen die Verweigerung der Erlassung eines Teilurteils kein Rechtsmittel zulässig ist, gleichgültig, ob die Erlassung des Teilurteils von der ersten oder zweiten Instanz verweigert wurde und aus welchen Gründen dies geschah (so schon SZ 47/5, zuletzt 4 Ob 2342/96g). Die Erlassung eines Teilurteils ist eine Frage der Prozeßleitung und die Entscheidung hierüber gemäß § 192 Abs 2 ZPO unanfechtbar. Ob die Fällung eines Teilurteils durch ein Gericht unterer Instanz zweckmäßig war, kann von der höheren Instanz nicht geprüft werden, die Ermessensentscheidung, ob das Gericht ein Teilurteil (oder Zwischenurteil) fällen will, ist ebenso unanfechtbar. Überprüfbar ist lediglich die Zulässigkeit eines solchen Urteiles, d.h. ob die prozessualen Voraussetzungen für ein Teilurteil überhaupt gegeben sind, so, wenn die Erlassung eines Teilurteiles nach § 391 Abs 3 ZPO mit der Behauptung bekämpft wird, die Gegenforderung stehe mit der Klagsforderung im rechtlichen Zusammenhang (zuletzt 3 Ob 574/92). Daß die Erlassung des Teilurteiles gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen hätte, wurde aber von keiner Partei behauptet und trifft auch nicht zu, weil das Erstgericht nur über den die Gegenforderung übersteigenden Teil der außer Streit stehenden Klageforderung ein Leistungsurteil gefällt hat. Das Berufungsgericht hat die beiden Berufungen daher zutreffend als unzulässig zurückgewiesen.
Der Ausspruch über die Rekurskosten beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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