OGH 6Ob274/02s

OGH6Ob274/02s7.11.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Monika H*****, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Prim. Dr. Friedrich H*****, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiligem Unterhalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Mai 2002, GZ 42 R 288/02t, 42 R 289/02i-29, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 28. März 2002, GZ 23 C 115/01s-14, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO, § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ob der im Rahmen einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO zu sichernde gesetzliche Unterhaltsanspruch der einkommenslosen Ehefrau gegen ihren Mann bei einer als bescheinigt angenommenen Bemessungsgrundlage von rechnerisch 7.622,14 EUR (104.883 S) um etwa 26 EUR höher oder niedriger anzusetzen ist, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar und hat nichts mit der Frage zulässiger Rundungsdifferenzen im Rahmen der Euro-Umstellung zu tun. Eine derartige Abweichung vom Ergebnis einer reinen Rechenoperation ist hier vielmehr deshalb nicht aufzugreifen, weil sie insbesondere im Hinblick auf die außerordentlich hohe Bemessungsgrundlage schon bei einer geringfügigen Änderung der im Einzelfall heranzuziehenden Prämissen, die hier noch gar nicht exakt feststehen, wegfallen kann.

Die Sonderstellung der Regelungen über den einstweiligen Unterhalt nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO und die daraus resultierende, sich von sonstigen Sicherungsansprüchen unterscheidende Möglichkeit, Unterhaltsansprüche im Sicherungsverfahren durchzusetzen, machen es erforderlich, zwischen Unterhaltsansprüchen und anderen Geldansprüchen zu unterscheiden. Besteht keine gesetzliche Unterhaltspflicht, sind Geldleistungen, auf die auch sonst kein Rechtsanspruch des Empfängers besteht, als Schenkungen zu qualifizieren, die zwar nach § 379 EO gesichert werden können, nicht aber durch die Sonderbestimmung des § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO privilegiert sind. Die Anwendung dieser Bestimmung kommt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Ehepartner aus dem familienrechtlichen Naheverhältnis vom anderen Ehepartner aus dem Titel des Gesetzes Unterhalt für sich begehrt. Aber auch der durch Vereinbarung festgelegte Unterhalt behält grundsätzlich solange den Charakter eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, als sich die Vereinbarung im Rahmen einer Fixierung und Konkretisierung des Unterhaltsanspruches der Höhe und der Leistungsmodalitäten nach hält. Bei der Beurteilung, ob ein derartiger dem Gesetz entsprechender Unterhalt vereinbart wurde, darf nicht engherzig vorgegangen werden (6 Ob 228/01z = ZfRV 2002, 75 = EvBl 2002/62 [265] mwN). In der Ansicht der Vorinstanzen, dass der Beklagte die strittigen Ausbildungskosten der Klägerin als zum gesetzlichen Unterhaltsanspruch zählenden Sonderbedarf anerkannt und sich deshalb zusätzlich zum laufend zu gewährenden Unterhalt zu deren Finanzierung in Form der Rückführung einer Kontoüberziehung der Klägerin gegenüber verpflichtet hat, kann eine zur Korrektur Anlass gebende Fehlbeurteilung in diesem Einzelfall nicht erblickt werden. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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