Normen
6 Ob 267/02m | OGH | 12.12.2002 |
Veröff: SZ 2002/167 |
2 Ob 149/12v | OGH | 20.09.2012 |
Vgl; Beisatz: Hier: Verschwiegenheitspflicht nach § 20 Abs 2 OÖ KAG 1997. (T1); Beisatz: Diese Interessenabwägung begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage. (T2) |
9 ObA 118/17v | OGH | 28.11.2017 |
Auch; Beis wie T2 |
6 Ob 229/18x | OGH | 27.02.2019 |
Beis wie T2; Beisatz: Unter den Begriff des Geheimnisses fallen alle Umstände, die nur dem Patienten selbst oder einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und die nach dem Willen des Betroffenen anderen nicht bekannt werden sollen. Das Berufsgeheimnis des Arztes erstreckt sich somit auf alle für andere Personen nicht wahrnehmbare Tatsachen, die dem Arzt bei Ausübung seines Berufs über jemanden bekannt werden und an deren Geheimhaltung der Betroffene ein berechtigtes Interesse hat (so bereits 6 Ob 267/02m). (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20021212_OGH0002_0060OB00267_02M0000_001
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