Normen
6 Ob 266/06w | OGH | 15.02.2007 |
Beisatz: Der Identitätsschutz des § 7a MedG gilt nicht für Zeugen. (T1); Beisatz: Die Berichterstattung über die öffentliche Verhandlung als solche kann im Hinblick auf den verfassungs-und einfach-gesetzlichen Öffentlichkeitsgrundsatz nicht dem höchstpersönlichen Lebensbereich zugerechnet werden. (T2); Beisatz: Hier: Namentliche Nennung eines in der Öffentlichkeit bekannten Zeugen in einem Strafverfahren wegen Raubmords - Kriterien einer umfassenden Interessensabwägung. (T3); Veröff: SZ 2007/27 |
6 Ob 147/10a | OGH | 16.06.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Dass andere Personen als die Opfer, Verdächtigen oder Täter einer gerichtlichen strafbaren Handlung keinen (Schadenersatz‑)Anspruch nach § 7a MedienG haben, bedeutet entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht, dass diesen Personen auch kein zivilrechtlicher Persönlichkeitsschutz gegen identifizierende Kriminalberichterstattung zukommt. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20070215_OGH0002_0060OB00266_06W0000_002
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