OGH 6Ob265/11f

OGH6Ob265/11f16.2.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Salzburg zu FN ***** eingetragenen P***** Gesellschaft mbH in Liquidation mit dem Sitz in S*****, über den Revisionsrekurs der Gesellschaft, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 11. November 2011, GZ 6 R 368/11x-11, womit der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 14. Oktober 2011, GZ 45 Fr 10617/11s-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht lehnte den auf die Behauptung der Beendigung der Liquidation gestützten Löschungsantrag der vom Liquidator vertretenen Gesellschaft ab, weil die Gesellschaft in zwei anhängigen Zivilprozessen geklagt sei.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es vertrat die Auffassung, ein anhängiger Passivprozess stehe der Löschung entgegen, solange die in Liquidation befindliche Gesellschaft sich nicht dem gegnerischen Prozessstandpunkt unterwerfe, sondern ein Obsiegen im Prozess und damit einen Kostenzuspruch anstrebe. Die Gesellschaft verfolge immerhin noch einen vermögenswerten Anspruch. Unabhängig davon sei der Löschungsantrag abzuweisen, gestehe doch die Gesellschaft ausdrücklich eine aufrechte Haftpflichtversicherungsdeckung zu. Eine solche stelle relevantes, einer Vollbeendigung der Gesellschaft entgegenstehendes Vermögen dar. Dasselbe müsse für die im Rekurs zugestandene Regresspflicht der Subunternehmer gelten, die bei Unterliegen der Liquidationsgesellschaft in einem anhängigen Prozess zum Tragen käme und die gegebenenfalls eine Nachtragsliquidation erforderte.

Das Rekursgericht sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil sich die Beantwortung der entscheidungswesentlichen Rechtsfragen nicht unmittelbar aus der höchstgerichtlichen Judikatur ergebe und weil die Entscheidung 6 Ob 120/97h eher gegen als für die Rekursentscheidung zu sprechen scheine.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Gesellschaft ist entgegen dem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts mangels Vorliegens einer iSd § 62 Abs 1 AußStrG erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.

Nach Beendigung der Liquidation haben die Liquidatoren um die Löschung der Liquidationsfirma anzusuchen (§ 93 Abs 1 GmbHG). Dass die Liquidation beendet ist, ist eine Löschungsvoraussetzung. Die Liquidation ist beendet, wenn die Gesellschaft kein ihr zuordenbares Vermögen mehr hat (6 Ob 205/99m; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ § 93 Rz 3; Haberer/Zehetner in Straube, GmbHG § 93 Rz 6 mwN). Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 2 Ob 166/08p ausgesprochen, dass ein Anspruch der Gesellschaft gegen den Haftpflichtversicherer oder eine Deckungszusage des Haftpflichtversicherers ein Vermögen iSd § 93 Abs 5 GmbHG ist, das der Vollbeendigung entgegensteht. Den Bestand einer Haftpflichtversicherung, die eine allfällige Ersatzpflicht der Gesellschaft in einem bestimmten Passivprozess deckt, hat die Rechtsmittelwerberin selbst behauptet. Dieser Vermögenswert steht nach der angeführten Rechtsprechung der Löschung entgegen. Das hat das Rekursgericht zutreffend erkannt. Seinen Ausführungen in diesem Punkt setzt die Gesellschaft in ihrem Revisionsrekurs nichts entgegen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte