Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerber bringen keine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung. Die Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen sind vor dem Obersten Gerichtshof nicht anfechtbar (RIS-Justiz RS0069246). Nach den Feststellungen des Erstgerichts wurde der zwischen den Streitteilen am 12. 11. 2008 geschlossene Mietvertrag später abgeändert und als Beginn des Mietverhältnisses letztlich der 15. 1. 2009 festgelegt. Entgegen den Ausführungen der Revisionswerber hat das Erstgericht damit die Frage nach der Gültigkeit des Mietvertrags dahin beantwortet, dass nicht zwei hintereinander abgeschlossene Verträge vorliegen, sondern nur ein einziger Vertrag, bei dem lediglich später der Beginn des Bestandverhältnisses geändert wurde. Warum das Erstgericht - wie die Revisionswerber vermeinen - die Frage, welcher Mietvertrag Gültigkeit erlangt habe, an das Strafgericht „auslagern“ hätte sollen, ist der Revision nicht zu entnehmen.
Die Vorinstanzen haben die Behauptungen der Revisionswerber, nichts von der Vertragsänderung gewusst zu haben, als bloße Schutzbehauptung qualifiziert. Die dagegen unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit vorgetragenen Argumente richten sich in Wahrheit gegen die irrevisible Beweiswürdigung der Vorinstanzen.
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