Normen
AnerbenG §3
Tir HöfeG §15
6 Ob 253/05g | OGH | 01.12.2005 |
6 Ob 212/07f | OGH | 24.01.2008 |
Vgl aber; Beisatz: § 3 AnerbenG stellt zwei Kriterienkataloge auf, die hintereinander zur Anwendung zu kommen haben. Da die Anwendung (hier) des Ältestenrechts erst in der „Feinauslese" nach Abs 2 Z 2 Beachtung findet, muss zuerst geprüft werden, welchem der beiden noch in Betracht kommenden potenziellen Anerben (allenfalls) nach dem Kriterienkatalog des Abs 1 der Vorzug zu geben ist. (T1)<br/>Beisatz: Es kommt dabei auch darauf an, ob der potenzielle Anerbe auf die Übernahme des Erbhofs angewiesen ist, weil sein Lebensunterhalt durch andere auf Dauer erzielbare Einkünfte materiell nicht ausreichend abgesichert ist, welche Berufe die potenziellen Anerben erlernt haben bzw welchen sie nachgegangen sind, und inwieweit die potenziellen Anerben die Erhaltung des Erbhofs als Ganzes beabsichtigen bzw auch gewährleisten können, ist doch grundlegendes Ziel des Höferechts die Erhaltung einer krisenfesten landwirtschaftlichen Struktur; die Zersplitterung bäuerlicher Betriebe soll möglichst vermieden werden. (T2); Veröff: SZ 2008/12 |
6 Ob 249/08y | OGH | 19.02.2009 |
Vgl aber; Beisatz: Hier: § 15 TirHöfeG. Können sich die Miterben nicht einigen, wer von ihnen Anerbe werden soll, so hat diesen das Verlassenschaftsgericht nach dem primär in § 15 Abs 1 Z 1 bis 4 TirHöfeG (Grobauslese) und sekundär in Abs 2 bis 4 (Feinauslese) enthaltenen Kriterienkatalog zu bestimmen. (T3) |
6 Ob 224/09y | OGH | 12.11.2009 |
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Dies gilt nicht hinsichtlich der Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Anerbenrechts. (T4) |
6 Ob 82/12w | OGH | 24.05.2012 |
Beisatz: Es ist davon auszugehen, dass die Zurechnungskriterien des § 3 Abs 1 AnerbG wertungsmäßig annähernd gleiches Gewicht haben. (T5); Beisatz: Ein genereller Grundsatz, dass bei § 3 AnerbG ausschließlich auf die Umstände zum Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen sei, besteht nicht. (T6) |
6 Ob 135/13s | OGH | 09.09.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung des Anerben nach § 3 AnerbenG kann regelmäßig nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls erfolgen und wirft daher im Allgemeinen keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf. (T7) |
6 Ob 114/14d | OGH | 28.08.2014 |
Beis wie T7 |
2 Ob 11/20m | OGH | 15.04.2020 |
Beisatz: Hier: § 15 Tir HöfeG: Bestimmung der ältesten Schwester zur Anerbin. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_20051201_OGH0002_0060OB00253_05G0000_001
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