OGH 6Ob25/05b

OGH6Ob25/05b17.3.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Manfred Ainedter und Dr. Friedrich Trappel, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Alexander S***** und 2. Andreas E*****, beide vertreten durch Mag. Markus Stender, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Dezember 2004, GZ 39 R 340/04w-39, womit dem Kostenrekurs der beklagten Parteien gegen das Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 25. August 2004, GZ 17 C 511/02h-34, nicht Folge gegeben wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem in der Hauptsache nicht mehr angefochtenen Urteil des Erstgerichts wurde die Räumungsklage mangels groben Verschuldens der Mieter am Zinsrückstand abgewiesen. Die Beklagten wurden zum Ersatz der Verfahrenskosten für den bis zur Bezahlung des Mietzinsrückstands reichenden Verfahrensabschnitt verurteilt.

Das Rekursgericht gab dem Kostenrekurs der Beklagten nicht Folge. Mit ihrem „außerordentlichen Revisionsrekurs" beantragen die Beklagten die Abänderung der Kostenentscheidung der Vorinstanzen dahin, dass die Klägerin zum Kostenersatz verpflichtet werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Der Beschluss des Rekursgerichts über den Kostenpunkt ist absolut unanfechtbar (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO; RIS-Justiz RS0044233). Im Übrigen liegt auch eine ebenfalls unanfechtbare Konformatsentscheidung vor (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO).

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