OGH 6Ob242/03m

OGH6Ob242/03m23.10.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef R*****, vertreten durch Dr. Gerald Wildfellner ua, Rechtsanwälte in Grieskirchen, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Georg Maxwald und Dr. Georg Bauer, Rechtsanwälte in Linz, wegen 4.511,16 EUR samt Anhang, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 29. April 2003, GZ 6 R 80/03m-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 4. Dezember 2002, GZ 3 C 985/02k-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die Zustellung einer Ausfertigung (der Gleichschrift) des Antrags nach § 508 Abs 1 ZPO verbunden mit der Revisionsschrift der klagenden Partei an die beklagte Partei zu veranlassen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Findet - wie im vorliegenden Fall - das Prozessgericht erster Instanz keinen Anlass zur Zurückweisung eines Antrags nach § 508 Abs 1 ZPO, der mit einer ordentlichen Revision verbunden ist, so hat es die Zustellung einer Ausfertigung dieses Antrags verbunden mit der Revisionsschrift an den Revisionsgegner zu verfügen (§ 507 Abs 2 ZPO). Weder das Erstgericht noch das Berufungsgericht hat diese Verfügung getroffen; eine Zustellung der Gleichschrift des von der klagenden Partei eingebrachten, mit der ordentlichen Revision verbundenen Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO an die beklagte Partei ist bisher unterblieben.

Erklärt - wie im gegenständlichen Fall - das Berufungsgericht nachträglich die ordentliche Revision doch für zulässig (§ 508 Abs 3 ZPO), so hat es diesen Beschluss den Parteien zuzustellen und dem Revisionsgegner außerdem mitzuteilen, dass ihm die Beantwortung der Revision frei stehe (§ 508 Abs 5 ZPO). Die Zustellung des Beschlusses des Berufungsgerichts und der Mitteilung an die beklagte Partei wurde am 7. 7. 2003 bewirkt. Eine Revisionsbeantwortung wurde bislang nicht erstattet.

Dem Revisionsgegner steht es frei, binnen der Notfrist von vier Wochen ab der Zustellung der Revisionsschrift eine Revisionsbeantwortung mittels Schriftsatzes zu überreichen (§ 507a Abs 1 ZPO). Diese Frist beginnt im Falle eines Antrags nach § 508 Abs 1 ZPO verbunden mit einer ordentlichen Revision mit der Zustellung der Mitteilung des Berufungsgerichts, dass dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freigestellt werde (§ 507a Abs 2 Z 2 ZPO). Die Revisionsbeantwortung ist diesfalls beim Berufungsgericht einzubringen (§ 507a Abs 3 Z 1 ZPO).

Da im vorliegenden Fall die notwendige Zustellung der Revisionsschrift an den Revisionsgegner unterblieben ist, wurde der Lauf der Frist zur Beantwortung der Revision nicht in Gang gesetzt, sodass der beklagten Partei es nach wie vor freisteht, eine Revisionsbeantwortung beim Berufungsgericht einzubringen. Die Aktenvorlage durch das Berufungsgericht (§ 507b Abs 1 ZPO iVm § 507a Abs 4 ZPO) erweist sich demnach als verfrüht, weshalb spruchgemäß vorzugehen war.

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