Normen
ABGB §358 III
KO §44 Abs1
6 Ob 2352/96t | OGH | 10.04.1997 |
Veröff: SZ 70/63 |
1 Ob 320/99m | OGH | 22.02.2000 |
Auch; Beisatz: Der Aussonderungsanspruch bezieht sich aber nur auf die Herausgabe dessen, was die Treuhänderin zur Befriedigung ihres Anspruchs auf Leistung eines Auseinandersetzungsguthabens aus dem Vermögen der KG erlangen sollte. (T1) |
8 Ob 131/07h | OGH | 10.07.2008 |
Auch |
8 Ob 12/09m | OGH | 21.12.2009 |
Vgl aber; Beisatz: Eine Vereinbarung, derzufolge die Verkäufer nach wirksamer Übertragung des verkauften Geschäftsanteils an einer GmbH den dafür gezahlten Kaufpreis für den Fall der Ausübung eines Rückverkaufsrechts des Käufers „treuhändig" für den Käufer halten und dabei das wirtschaftliche Risiko (etwa einer verlustbringenden Veranlagung) tragen sollen, gewährt dem Käufer im Konkurs der Verkäufer kein Aussonderungsrecht. Durch die Geltendmachung des Rückverkaufsrechts im Sinn des § 1071 ABGB entsteht lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übertragung des (im Voraus festgelegten) Rückkaufpreises gegen Rückübertragung der Gesellschaftsanteile. Die dargestellte Nebenabrede der Parteien rechtfertigt es nicht, die Forderungen gegen die Bank als den Verkäufern wirtschaftlich fremdes Vermögen anzusehen; sie kann daher keinen Aussonderungsgrund bilden. (T2);<br/>Bem: Siehe auch RS0125600. (T3);<br/>Veröff: SZ 2009/173 |
Dokumentnummer
JJR_19970410_OGH0002_0060OB02352_96T0000_001
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