Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers bei Auftreten von Mängeln insofern abgewichen, als es dieses Recht bei erst nach Übergabe und Fälligkeit der Schlußrechnung erkennbaren Mängeln verneinte und den Besteller auf den vereinbarten Haftrücklaß verwies.
Auf diese von der Revision relevierte Frage kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Das Recht des Bestellers auf Leistungsverweigerung infolge aufgetretener Mängel findet jedenfalls seine Grenze in einer schikanösen Rechtsausübung (RdW 1984, 41; SZ 56/59, SZ 56/106, EvBl 1987/49, EvBl 1993/101). Nach neuerer ständiger Rechtsprechung liegt Schikane dann vor, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Mißverhältnis besteht (EvBl 1993/101).
Die Frage, ob die Beklagte das ihr zustehende Zurückbehaltungsrecht schikanös ausübt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. In Anbetracht des geringen noch erforderlichen Verbesserungsaufwandes in Relation zum aushaftenden Werklohn und dem Umstand, daß die noch nicht behobenen Mängel erst im Oktober 1994 (sohin fast eineinhalb Jahre nach Abnahme des Bauwerkes und neun Monate nach davor abgeschlossener Mängelbehebung gerügt wurden, leicht behebbar sind und die Klägerin bis zuletzt zur Behebung auch bereit war, kann in der Bejahung schikanöser Rechtsausübung durch die Vorinstanzen eine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung nicht erblickt werden. Die von der Revision relevierte erhebliche Rechtsfrage ist somit zu verneinen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)