European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00224.14F.0116.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung schließt die Maßgeblichkeit des Ermessens im Einzelfall eine richtungweisende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs grundsätzlich aus (6 Ob 230/11h). Anderes würde nur bei gravierenden, an die Grenze des Missbrauchs gehenden Fehlern gelten (3 Ob 131/04t; RIS‑Justiz RS0007104, RS004088). Ob ein Rückführungshindernis iSd Art 13 Abs 2 HKÜ vorliegt, ist eine typische Einzelfallbeurteilung (RIS‑Justiz RS0074552 [T3]).
Im Rahmen der nach Art 13 Abs 2 HKÜ vorzunehmenden Ermessensübung sind Authentizität und Ernsthaftigkeit des vom Minderjährigen geäußerten Wunsches sowie das Gewicht der dafür vorgebrachten Gründe gegen die Gesamtzielsetzung des HKÜ abzuwägen (6 Ob 217/14a). Ein Überschreiten des den Vorinstanzen hier zukommenden Beurteilungsspielraums vermag die Revisionsrekurswerberin nicht aufzuzeigen.
Der Revisionsrekurs war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
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