Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Das Erstgericht hat der Gesellschafterin einer Gesellschaft mbH die beantragte Bucheinsicht bewilligt. Das Rekursgericht hat den dagegen gerichteten Rekurs der informationspflichtigen Gesellschaft mbH als verspätet zurückgewiesen und im Einklang mit der ständigen oberstgerichtlichen Judikatur von der Ermessensbestimmung des § 11 Abs 2 AußStrG nicht Gebrauch gemacht, weil die antragstellende Gesellschafterin mit der bekämpften Verfügung bereits Rechte erlangt hat.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen führt die Revisionsrekurswerberin in ihrem außerordentlichen Rechtsmittel neben unzulässigen Neuerungen nur ins Treffen, dass der die Bucheinsicht bewilligende Beschluss nur deklarativ sei (die Antragstellerin also gar keine Rechte erlangt habe). Für diese Ansicht findet sich im Gesetz keine Grundlage. Die verfügte Bucheinsicht ist ein exekutiv durchsetzbarer Beschluss (SZ 70/157).
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