European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00221.14I.0219.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Dem Betroffenen wurde ‑ mit im Instanzenzug überprüftem ‑ Beschluss vom 17. 3. 2014 ein Rechtsanwalt zum Verfahrenssachwalter nach § 119 AußStrG bestellt; das Rekursgericht begründete dies vor allem damit, dass der Betroffene einen selbstgewählten Vertreter zuvor nicht benannt gehabt habe. Die Vertretungsbefugnis dieses Rechtsanwalts endet erst mit einem Beschluss, mit dem er als Verfahrenssachwalter enthoben wird; ein solcher Beschluss wirkt konstitutiv (1 Ob 97/12i mit Nachweisen aus der Literatur; ebenso Schauer in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG [2013] § 119 Rz 36; Zankl/Mondel in Rechberge r, AußStrG 2 [2013] § 119 Rz 8).
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen wiesen den nunmehrigen Antrag des Betroffenen, den Rechtsanwalt zu entheben und seine Lebensgefährtin zur Verfahrenssachwalterin zu bestellen ab; es liege offensichtlich ein Interessenwiderstreit zwischen dem Betroffenen und seiner Lebensgefährtin vor, habe letztere doch versucht, die Erstanhörung des Betroffenen zu verhindern. Ob dies den Tatsachen entspricht oder nicht (wie der außerordentliche Revisionsrekurs unter Hinweis auf die grundsätzliche Subsidiarität einer gerichtlichen Bestellung eines Verfahrenssachwalters gegenüber dem selbst gewählten Vertreter meint), bedarf hier schon allein deshalb keiner näheren Erörterung, weil der Betroffene nach dem zwischenzeitig vorliegenden Sachverständigengutachten nicht ausreichend in der Lage ist, Grund und Zweck einer Vollmacht und eines Widerrufs einer solchen Vollmacht zu begreifen. Grundvoraussetzung für das Vorhandensein eines selbstgewählten Vertreters im Sinn des § 119 AußStrG ist aber die wirksame Erteilung einer Vollmacht an diesen Vertreter (Schauer aaO Rz 13 unter Hinweis auf 4 Ob 574/89; Zankl/Mondel aaO Rz 2).
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