Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zu den Privatentnahmen zählen alle nichtbetrieblichen Bar- und Naturalentnahmen, wie etwa auch Entnahmen für Unterhaltszahlungen, eigene Verpflegung, Prämienzahlungen für Privatversicherungen und Verwendung des Unternehmens-Pkw für private Zwecke (7 Ob 52/98t; 6 Ob 119/98p ua). Soweit Privatentnahmen nicht für private Zwecke, sondern zur Sicherung und Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz dienen oder sonst betrieblich veranlasste Aufwendungen bilden, sind sie zwar den einkommensmindernden Betriebsausgaben gleichzusetzen (6 Ob 119/98p; 9 Ob 34/01t; 4 Ob 129/02b). Die im außerordentlichen Revisionsrekurs im Einzelnen aufgezählten, durch die Privatentnahmen der Klägerin finanzierten Auslagen (Hauskredit, Betriebskosten der Ehewohnung, Pkw-Kosten, Gehalt der Köchin, Wirtschaftsgeld, Unterhalt der Kinder, private Lebensführung) stehen - mit Ausnahme der (betrieblich bedingten) Pkw-Kosten - in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem nunmehr die wirtschaftliche Existenz der Klägerin bildenden Unternehmen. Mangels gegenteiliger Behauptungen ist der fehlende Bezug zum Unternehmen auch bei den von der Klägerin beglichenen Rechtsanwaltskosten anzunehmen. Im außerordentlichen Revisionsrekurs wird daher keine im Rahmen eines solchen Rechtsmittels aufgreifende Fehlbeurteilung dieses Einzelfalls durch das Rekursgericht aufgezeigt.
Einer weitere Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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