OGH 6Ob220/04b

OGH6Ob220/04b25.11.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thomas S*****, vertreten durch Mag. Erich Frenner, Rechtsanwalt in Saalfelden, gegen die beklagte Partei Johann H*****, vertreten durch Dr. Hubert Heugenhauser, Rechtsanwalt in Saalfelden, wegen Feststellung, über die ordentlichen Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 29. Juni 2004, GZ 4 R 102/04d-35, womit über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 6. April 2004, GZ 10 Cg 110/02p-28, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit 3.212,76 EUR (darin 120 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 4.570,64 EUR (darin 584,94 EUR USt und 1.061 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der damals 41 Jahre alte Kläger und der damals 33 Jahre alte Beklagte haben mit Arbeitskollegen am 30. 6. 2001 an einem Grillfest an einem Schotterteich teilgenommen. Am Rand des Schotterteichs befand sich ein Holzsteg in einer Höhe von ca 2 m über der Wasserfläche, der nach allen Seiten hin mit einem hölzernen Geländer abgesichert war. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten kam es zu einem freundschaftlichen Gerangel. Der Kläger stürzte vom Steg in das Wasser und ging unter. Er wurde erst nach einigen Minuten geborgen. Durch den Sauerstoffmangel trat ein schwerer Hirnschaden auf. Der Kläger ist nicht mehr in der Lage, seine Umgebung wahrzunehmen. Er steht unter Sachwalterschaft.

Mit seiner vom Pflegschaftsgericht genehmigten Klage begehrte der Kläger die Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche Schäden aus dem Vorfall zunächst im Ausmaß von 50 %, nach Ausdehnung aber zu 100 %. Der Beklagte habe den Kläger in den kalten und 2 bis 3 m tiefen Schotterteich geworfen und keine raschen und gezielten Rettungsmaßnahmen eingeleitet, obwohl ihm die genaue Position des Versinkens bekannt gewesen sei. Bei einer kürzeren Liegezeit im Wasser wäre kein irreversibler Hirnschaden eingetreten.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger habe den Beklagten über die Stegbrüstung in das Wasser werfen wollen. Der Kläger habe mit dem Gerangel selbst aktiv begonnen. Er sei schon zuvor mehrmals vom Steg in das Wasser gesprungen und sei im Teich einige Runden geschwommen. Nach seinem Sturz in das Wasser habe der Kläger etwa 8 m unauffällig schwimmend zurückgelegt und sei bereits dem Ufer nahe gewesen, als er plötzlich im trüben Wasser versunken sei. Offenbar habe er infolge übermäßigen Alkohol- und Speisekonsums eine Herzattacke erlitten. Der Beklagte und seine Arbeitskollegen hätten nach Wahrnehmung des Geschehens alle zumutbaren Rettungsmaßnahmen eingeleitet. Der Kläger sei im trüben Wasser aber nicht sofort zu sehen gewesen. Zwei Arbeitskollegen hätten nach dem Kläger getaucht und ihn nach mehrmaligen Tauchversuchen gefunden und an Land gebracht. Der Beklagte selbst könne nicht tauchen. Das Untergehen des Klägers sei nicht vorhersehbar gewesen. Der Beklagte sei in dem gegen ihn geführten Strafverfahren rechtskräftig freigesprochen worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Von seinen Feststellungen ist folgendes hervorzuheben:

Der Kläger habe in einer Ecke des Steges spaßhalber mit dem Beklagten ein Gerangel begonnen. Beide seien mittelmäßig betrunken gewesen. Sie hätten versucht, einander durch Ergreifen der Arme und Beine auszuheben und in den Teich zu werfen. Der Beklagte habe den Kläger mit einer Hand an der Schulter und mit der anderen Hand am Bein erfasst und hoch gehoben. Der Kläger sei dadurch in den Schotterteich gefallen. Der Beklagte habe sich noch am Geländer festhalten können. Der Kläger sei mit dem Kopf voran in den Teich gestürzt, wobei er seine Arme wie bei einem Kopfsprung vor den Körper gestreckt habe. Er sei mit dem Schädel nirgends aufgeprallt und nach dem Auftauchen noch 4 bis 5 Schwimmzüge in Richtung Stiege geschwommen. Bevor er diese erreicht habe, sei er wegen einer plötzlichen Kreislaufschwäche oder einer Herzrhythmusstörung versunken. Im trüben Wasser sei er nicht zu sehen gewesen. Auf Grund der Hilfeschreie des Beklagten seien zwei Arbeitskollegen - darunter ein Taucher - sofort ins Wasser gesprungen und hätten tauchend nach dem Kläger gesucht. Der Beklagte habe sich auf Grund fehlender Tauchfähigkeiten und wegen seiner Alkoholisierung nicht an der Suche im Wasser beteiligt. Der Kläger sei nach 5 bis 10 Minuten geborgen worden. Bis zum Eintreffen des Notarztes hätten die beiden Arbeitskollegen Reanimierungsversuche unternommen. Der Kläger habe einen schweren durch Sauerstoffmangel hervorgerufenen Hirnschaden erlitten. Im Strafverfahren 1 U 68/01z des Bezirksgerichts Saalfelden sei der Beklagte vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB rechtskräftig frei gesprochen worden.

Das Erstgericht beurteilte den festgestellten Sachverhalt rechtlich im Wesentlichen dahin, dass zwar eine adäquate Kausalität des Handelns des Beklagten gegeben, seine Haftung aber zu verneinen sei, weil der Kläger die Balgerei auf dem Steg mit dem Ziel, den anderen in den Teich zu stoßen, selbst begonnen habe und sich der erkennbaren Gefahr, in den Teich zu fallen, bewusst und freiwillig ausgesetzt habe. Bei etwa gleicher körperlicher Statur habe den Beklagten keine besondere Schutzpflicht getroffen. Es liege echtes Handeln auf eigene Gefahr vor. Die Bergung des Klägers durch zwei Arbeitskollegen und seine Reanimation durch einen ehemaligen Rettungsmann seien als ausreichende Hilfeleistung zu beurteilen, sodass den Beklagten auch diesbezüglich kein Vorwurf treffe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das erstinstanzliche Urteil dahin ab, dass die Haftung des Beklagten zur Hälfte für alle künftigen Schäden aus dem Badeunfall festgestellt und das Feststellungsmehrbegehren abgewiesen wurde. Das Berufungsgericht beurteilte den vom Erstgericht übernommenen Sachverhalt rechtlich im Wesentlichen dahin, dass es sorgfaltswidrig gewesen sei, sich unter den gegebenen Verhältnissen auf eine kampfsportartige Rangelei einzulassen. Kumulativ hätten folgende Umstände eine beträchtliche Gefahr für Leib und Leben bedeutet: Alkoholisierung der Beteiligten; voller Magen nach einer Grillerei; sehr kaltes und trübes Wasser im Schotterteich; Erhitzung nach längerem Aufenthalt in der Sonne; unmittelbar vorangegangene körperliche Anstrengung durch "Ausheben" des anderen und Bekleidung des Klägers mit einer kurzen Hose und einer Jacke. Die allgemeinen Rechtswidrigkeitsvoraussetzungen seien zwar für den Bereich der Sportausübung nach der Judikatur reduziert. Das Ins-Wasser-Werfen des Gegners über ein Geländer sei aber keine anerkannte Sportart. Einem solchen Kampf sei kein sportlicher oder sozialer Wert beizumessen. Es habe kein erlaubtes Sportrisiko (Handels auf eigene Gefahr) vorgelegen, sondern bloß ein grober Unfug, bei dem nicht wirksam in eine Körperverletzung eingewilligt habe werden können. In vergleichbaren Fällen habe der Oberste Gerichtshof ein Handeln auf eigene Gefahr verneint (3 Ob 221/02z; 6 Ob 589/84). Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten sei ein adäquater Kausalzusammenhang zu bejahen. Das aufgetretene Herzversagen des Klägers sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht außerhalb der menschlichen Erfahrung gelegen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung und der aufgelisteten Gefahrenelemente habe eine relativ hohe Unfallwahrscheinlichkeit selbst für einen gesunden Menschen bestanden. Der Beklagte hafte daher für das schuldhafte Hineinwerfen des Klägers in das Wasser außerhalb eines erlaubten Sportrisikos. Den Kläger treffe aber gleichermaßen der Schuldvorwurf einer Teilnahme an einer gefährlichen Rangelei. Das Unterlassen eigener Tauchversuche sei dem Beklagten aber nicht vorzuwerfen, weil ohnedies zwei Arbeitskollegen die Bergung des Klägers übernommen hätten und einer von ihnen sogar ein Taucher gewesen sei. Zu viele Helfer hätten im trüben Wasser die Suche sogar behindern können. Die Selbsteinschätzung des Beklagten, zur Bergung des Klägers nichts Sinnvolles beitragen zu können, sei nicht unzutreffend und nicht vorwerfbar gewesen.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof einen gleichartigen Badeunfall mit ähnlich weitreichenden Folgen noch nicht zu beurteilen gehabt habe. Es fehle eine oberstgerichtliche Judikatur zu der Frage, ob ein erlaubtes Sportrisiko auch abseits der anerkannten und üblichen Sportarten bestehe.

Der Kläger beantragt mit seiner ordentlichen Revision die Abänderung dahin, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.

Der Beklagte beantragt mit seiner ordentlichen Revision die Abänderung dahin, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde.

Beide Seiten beantragen jeweils, der Revision des Gegners nicht Folge zu geben.

Die Revisionen sind zulässig, weil zu den Rechtsfragen des Handelns auf eigene Gefahr im Rahmen eines sportähnlichen Spiels unter Erwachsenen noch keine ausreichend gesicherte oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt. Die Revision des Beklagten ist berechtigt, diejenige des Klägers aber nicht.

Der Kläger wendet sich im Revisionsverfahren nur gegen die vom Berufungsgericht angenommene Mitverantwortlichkeit von 50 %. Der Beklagte habe einen Mitverschuldenseinwand gar nicht erhoben. Er hätte sich an den Rettungsmaßnahmen selbst beteiligen müssen. Der Beklagte releviert die fehlende Adäquanz des Gerangels im Bezug auf den eingetretenen Erfolg und strebt eine Anwendung der für die Sportausübung geltenden Regeln auf das "Freizeitspiel" der Parteien an. Schließlich sei ein allfälliges Verschulden des Beklagten gegenüber der Eigenverantwortlichkeit des Klägers vernachlässigbar.

Zu den angesprochenen Rechtsfragen der Kausalität, der Rechtswidrigkeit und des Verschuldens ist folgendes auszuführen:

Rechtliche Beurteilung

I. Zur Kausalität:

Grundsätzlich haftet ein Schädiger auch für zufällige Folgen, mit denen zu rechnen war, nicht aber für einen atypischen Erfolg (RIS-Justiz RS0022944). Die Rechtsansicht, dass die Teilnehmer am Gerangel die Gefahr eines Herzversagens bei einem Sprung in das kalte Wasser keineswegs als außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit stehend beurteilen durften, ist nicht zu beanstanden. Dazu kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden.

II. Zur Rechtswidrigkeit eines im Rahmen der Sportausübung gesetzten, schadensstiftenden Verhaltens:

Nach der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung sind Handlungen oder Unterlassungen im Zuge sportlicher Betätigung, durch die ein anderer Teilnehmer in seiner körperlicher Sicherheit gefährdet oder am Körper verletzt wird, insoweit nicht rechtswidrig, als sie nicht das in der Natur der betreffenden Sportart gelegene Risiko vergrößern. Dies gilt nicht nur für Kampfsportarten, sondern auch für sonstige Sportarten, bei denen es wegen der notwendigen Naheverhältnisse der Teilnehmer zueinander und zu den dabei verwendeten Sportgeräten zu Gefährdungen oder zu Verletzungen der Teilnehmer kommen kann. Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken des Handelns auf eigene Gefahr. Wer sich einer ihm bekannten oder erkennbaren Gefahr aussetzt, wie etwa durch Teilnahme an gefährlichen Veranstaltungen, dem wird eine Selbstsicherung zugemutet. Ihm gegenüber wird die dem Gefährdenden sonst obliegende Sorgfaltspflicht aufgehoben oder eingeschränkt. In den Fällen echten Handelns auf eigene Gefahr ist die Rechtswidrigkeit des Verhaltens auf Grund einer umfangreichen Interessenabwägung zu beurteilen. Es ist stets zu prüfen, wie weit durch das echte Handeln auf eigene Gefahr die Sorgfaltspflichten anderer aufgehoben werden. Bei gegeneinander ausgeübter sportlicher Betätigung ist eine Verhaltensweise, die sonst nur als leichter Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht aufzufassen wäre, nicht rechtswidrig (2 Ob 338/98i = SZ 72/2 mwN; 2 Ob 207/00f = ZVR 2001/95; 3 Ob 221/02z = JBl 2003, 862).

III. Lehre und Rechtsprechung wenden diese für die Sportausübung entwickelten Grundsätze grundsätzlich ganz allgemein auf die Teilnehmer an einer gefährlichen Veranstaltung an (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I3 Rz 4/38 mwN). Zu untersuchen ist daher, ob dies auch für gefährliche Spiele unter Erwachsenen gilt:

1.) Die Frage wurde zwar in der zuletzt zitierten Entscheidung 3 Ob 221/02z (Körperverletzung bei Rollenspielen im Rahmen eines Selbsterfahrungsseminars) offen gelassen, in der älteren Judikatur finden sich aber zahlreiche Hinweise, die eine Gleichstellung von Spiel und Sport nahelegen, wenn vergleichbare (ähnliche) Verhältnisse vorliegen. In der Entscheidung 5 Ob 29/97v ging es um einen Unfall auf einer Wasserrutsche. Der Oberste Gerichtshof führte aus, dass mit leichten Verletzungen bei der Sportausübung "oder einem einer solchen gleichkommenden Spiel" gerechnet und eine Verletzung als eigenes Risiko in Kauf genommen werden müsse. In der Entscheidung 7 Ob 725/82 waren Gruppenspiele von Kindern zu beurteilen, bei denen sich die Teilnehmer am Spiel "ähnlich wie beim Sport" gewissen Gefahren aussetzten.

In der Entscheidung 1 Ob 606/87 = JBl 1988, 114 war ein nicht nach den kodifizierten Regeln durchgeführtes Eishockeyspiel zu beurteilen. Der Oberste Gerichtshof führte aus, dass auch im Freizeitsport, bei dem nicht nach kodifizierten Regeln gekämpft wird, ein vom Typ der Sportart und vom Grundkonsens der Beteiligten gedeckter kämpferischer Einsatz hingenommen wird. Bei gegeneinander ausgeübter sportlicher Betätigung ist daher eine Verhaltensweise, die sonst als leichter Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht aufzufassen wäre, nicht rechtswidrig. Diese ist nur zu bejahen, wenn ein unsportliches, besonders gefahrenträchtiges Verhalten vorliegt oder eine Gefährdung herbeigeführt wird, die sich nicht aus dem Wesen der ausgeübten Sportart ergibt.

In der Entscheidung 7 Ob 553/84 = ZVR 1985/127 ging es um eine Schneeballschlacht, die trotz Fehlens konkreter Regeln als "sportlich-spielerische Betätigung" nach dem Grundsatz des Handelns auf eigene Gefahr beurteilt wurde, was wegen des dort festgestellten völligen Fehlens von vereinbarten Regeln allenfalls bezweifelt werden könnte (kritisch in diesem Sinn Seebacher, Haftungsfragen bei Körperverletzungen im Sport, 25). Wenn unter den Teilnehmern des Spiels aber ein gewisser Grundkonsens über die Spielregeln besteht und der sportliche Charakter insbesondere eines "Kampfspiels", bei dem es zu körperlichen Kontakten kommt, vorliegt, besteht kein Hindernis, den einer Sportausübung ähnlichen Sachverhalt auch den für diese entwickelten Grundsätzen zu unterstellen. Für die Qualifizierung des Gerangels auf dem Badesteg als "sportähnliche" Betätigung kommt es entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob dem "Kampf irgendein sportlicher oder sozialer Wert beizumessen" ist oder nur grober Unfug vorliegt, weil die Frage nach dem erlaubten Sportrisiko bzw Spielrisiko nach anderen Kriterien zu entscheiden ist. Wesentliche Voraussetzungen für eine nach den Sonderregeln für die Sportausübung vorzunehmende Beurteilung eines Spiels sind das Einverständnis der Beteiligung über eine sportähnliche Betätigung mit einem gewissen Mindestmaß an Regeln und die Kenntnis der Beteiligten über das damit verbundene Risiko. In einem solchen Fall schaffen die Beteiligten selbst eine Gefahrenquelle und nehmen in voller Eigenverantwortlichkeit die Risken auf sich, die mit der Sportausübung bzw dem Spiel zwingend verbunden sind. Negativvoraussetzung ist ferner, dass nicht einen der Beteiligten eine besondere Sorgfaltspflicht zu Gunsten des anderen trifft.

IV. Die angeführten Voraussetzungen sind hier gegeben:

1.) Das Einverständnis der Parteien zum Gerangel liegt unstrittig vor. Nach dem festgestellten Sachverhalt war es der Kläger, der initiativ wurde und mit dem "Spiel" begann.

2.) Ein Mindestmaß an Regeln kann zwanglos als schlüssig vereinbart dahin unterstellt werden, dass die Parteien einander nicht verletzen wollten (beispielsweise durch Fußtritte) und dass das Ziel des Gerangels das Hineinwerfen des Gegners in den Badeteich war. Damit kann der spielerische Kampf in gewisser Weise mit einem modifizierten, einfachst strukturierten Judokampf, wenn auch mit einem anderen Ziel (statt eines Wurfs auf die Matte sollte der Gegner ins Wasser geworfen werden), verglichen werden. Ob es - wie in der Revision des Beklagten ausgeführt wird - eine Volkssportart des "Rangelns" gibt und ob diese mit der von den Parteien gewählte Vorgangsweise noch vergleichbarer wäre, kann dahingestellt bleiben.

3.) Die vom Berufungsgericht zutreffend aufgelisteten und für den eingetretenen Erfolg maßgeblichen gefährlichen Umstände (Alkoholisierung; Erhitzung, kaltes Wasser u.a.) waren beiden Parteien bekannt und für jeden der Teilnehmer des Gerangels einschätzbar.

4.) Den Beklagten traf keine besondere Sorgfaltspflicht zu Gunsten des erwachsenen Klägers. Er hätte beispielsweise es nicht zu verhindern gehabt, wenn der Kläger erklärt hätte, mit einem Kopfsprung in das Wasser zu springen und schwimmen zu wollen. Die angeführten Risken und die einschätzbare Wahrscheinlichkeit eines Herzversagens oder einer Kreislaufschwäche waren nicht so gravierend, dass daraus eine Handlungspflicht abzuleiten wäre, sich dem angebotenen Spiel zu verweigern. Auch wenn das Herzversagen des Klägers kein atypische Folge des Gerangels und der vorgelagerten Risikoumstände war, können aus der Gesamtsituation Unterlassungs- und Handlungspflichten des Beklagten genauso wenig abgeleitet werden, wie dies bei einer vergleichbaren Sportausübung unter ähnlichen Umständen der Fall wäre, beispielsweise also dann, wenn die Parteien unter den gleichen Voraussetzungen ein Wettschwimmen beschlossen und veranstaltet hätten und der Kläger dabei verunglückt wäre. Die Teilnahme an der gefährlichen Rangelei ist demnach als echtes Handeln auf eigene Gefahr zu qualifizieren, bei dem - wie oben ausgeführt - im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung selbst ein leichter Verstoß gegen eine objektive Sorgfaltspflicht nicht rechtswidrig ist. Der Beklagte hat das in der Natur des gemeinsamen Spiels gelegene Risiko nicht vergrößert. An dieser Beurteilung vermag die vom Berufungsgericht als vergleichbar zitierte Entscheidung 6 Ob 589/84 = RZ 1984/76 nichts zu ändern. Dort wurde zwar die Haftung desjenigen bejaht, der einen anderen vom Schwimmbeckenrand ins Wasser gestoßen hatte, der Entscheidung lag aber zugrunde, dass die Handlung nicht in einem sportlichen Wettkampf oder einem sportähnlichen Spiel gesetzt wurde. Der Schädiger hatte vielmehr den ahnungslosen anderen von hinten angegriffen, sodass in der zitierten Entscheidung nicht über einen vergleichbaren Sachverhalt zu entscheiden war.

5.) Da es schon an der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten mangelt, kommt der Frage des Verschuldens des Beklagten und der Mitverantwortlichkeit des Klägers, wegen seiner Teilnahme an einem gefährlichen Spiel keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr zu. Zum Schuldvorwurf der unterlassenen Hilfeleistung kann auf die zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die Entscheidung über die Kosten beider Rechtsmittelverfahren beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.

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