OGH 6Ob219/13v

OGH6Ob219/13v16.12.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** T***** S*****, vertreten durch Dr. Johann Eder, Dr. Stefan Knaus und Dr. Cornelius Matzuko, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger und Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 27.861 EUR sA und Feststellung (Streitwert 3.750 EUR, Gesamtstreitwert 31.611 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 16. Oktober 2013, GZ 6 R 158/13t‑68, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Der Einwand der nicht gehörigen Fortsetzung des Verfahrens kann auch nach Rechtskraft eines Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs erhoben werden (RIS‑Justiz RS0034934 [T1]). Ob das Verfahren iSd § 1497 ABGB „gehörig fortgesetzt“ wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und wirft daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage auf (RIS‑Justiz RS0034805 [T24, T28, T30, T33]).

2.1. In der Auffassung der Vorinstanzen, in Anbetracht des Umstands, dass die klagende Partei den am 5. 5. 2011 aufgetragenen Kostenvorschuss nach mehreren Urgenzen erst am 5. 6. 2012 erlegt habe, liege keine gehörige Fortsetzung iSd § 1497 ABGB, ist keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken, zumal der Klagevertreter vom Gericht am 16. 3. 2012 davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Akt im Register abgestrichen und abgelegt worden sei. Spätestens zu diesem Zeitpunkt durfte die Klägerin daher nicht mehr mit einer Fortsetzung des Verfahrens durch das Gericht rechnen (vgl dazu RIS‑Justiz RS0034625; Madl in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON § 1497 Rz 37).

2.2. Im Hinblick auf diesen Umstand bestand auch für die Erwartung, es würden noch weitere Einvernahmen durchgeführt werden, sodass der sonst mit dem Nichterlag des aufgetretenen Sachverständigen-kostenvorschusses verbundene Verfahrensstillstand nicht eingetreten wäre (vgl 1 Ob 69/04k; Madl in Kletečka/Schauer ABGB‑ON § 1497 Rz 37; Vollmaier in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 1497 Rz 88), kein Raum. Im Übrigen wurden sowohl die Klägerin als auch ein Zeuge zu den Kosten der Nachhilfelehrerin und Haushaltshilfe und damit auch zur Höhe des Anspruchs befragt. Für die angebliche Annahme der Klägerin, sie habe noch weitere Beweisaufnahmen zur Anspruchshöhe erwartet, besteht daher keinerlei Grundlage.

3. Die Prüfung der Frage, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, stellt einen nicht revisiblen Akt der Beweiswürdigung dar (RIS‑Justiz RS043414). Auch unter dem Gesichtspunkt eines allfälligen Verfahrensmangels können in erster Instanz unterbliebene Beweisaufnahmen, wenn das Berufungsgericht das Vorliegen des Mangels verneint hat, in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (RIS‑Justiz RS0042963). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht ausführlich dargelegt, warum abgesehen vom Sachverständigenbeweis keine weiteren Beweisaufnahmen mehr erforderlich waren.

4. Damit bringt die Revision aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass diese spruchgemäß zurückzuweisen war.

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