Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob eine Vereinbarung oder Erklärung im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936, RS0044358). In der Auffassung des Berufungsgerichtes, die nahezu zwei Jahre nach Übergabe der Wohnungen durchgeführte „Gewährleistungsabnahme" Beilage E stelle hinsichtlich dort nicht angeführter Mängel kein Anerkenntnis der beklagten Partei dar, sodass insoweit kein neuerlicher Lauf der Gewährleistungsfrist ausgelöst wurde, ist keine im Interesse der Rechtssicherheit durch den Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Entgegen der Rechtsansicht der Revisionswerber gelangte das Berufungsgericht zu diesem Auslegungsergebnis ausschließlich aufgrund einer vom Erstgericht teilweise abweichenden rechtlichen Beurteilung, sodass die Revisionsausführungen zur bei Treffen ergänzender Feststellungen durch das Berufungsgericht einzuhaltenden Vorgangsweise ins Leere gehen. Die Ausführungen zur Richtigkeit des Sachverständigengutachtens stellen eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen dar (vgl RIS-Justiz RS0043404).
Damit gelingt es den Revisionswerbern aber nicht, eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität aufzuzeigen, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.
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