OGH 6Ob2130/96w

OGH6Ob2130/96w11.7.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Graf, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Josef R*****, wider die Antragsgegnerin Karin R*****, vertreten durch Dr.Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens gemäß §§ 81 ff EheG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 26.Februar 1996, GZ 43 R 1021/95f-46, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der Antragsgegnerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Der Antragsteller hat die Ehewohnung (eine Hausbesorgerwohnung) mit einem bei freier Vermietbarkeit ermittelten Wert von 933.120,-- S und das auf 48.500,-- S geschätzte eheliche Gebrauchsvermögen zugeteilt erhalten (die Antragsgegnerin erhielt nur eine Stereoanlage im Wert von rund 5.000,-- S). Innerhalb der Jahresfrist des § 95 EheG hatte die Antragsgegnerin den Antrag gestellt, den Antragsteller für die Überlassung der Ehewohnung zu einer Ausgleichszahlung von 120.000,-- S und für die Überlassung des Inventars der Ehewohnung zu einer Ausgleichszahlung von 70.000,-- S zu verhalten, außerhalb der Frist wurde der Antrag hinsichtlich der Ehewohnung auf 900.000,-- S erhöht (ON 21).

Die Vorinstanzen haben für die Überlassung der Ehewohnung die beantragte Ausgleichszahlung von 120.000,-- S zugesprochen und das Ausdehnungsbegehren für verfristet angesehen. Über Rekurs der Antragsgegnerin wurde der Antragsteller für die Überlassung des Hausrates zu einer weiteren Ausgleichszahlung von 30.000,-- S verhalten, wobei das Rekursgericht dabei den Umstand berücksichtigte, daß der Antragsteller zur alleinigen Zurückzahlung des für die Anschaffung der Gegenstände aufgenommenen Kredites verhalten worden war.

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht ist hinsichtlich der Verfristung des Ausdehnungsbegehrens nicht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Wird eine Ausgleichszahlung begehrt und beziffert, so ist der begehrte Betrag der Rahmen, innerhalb dessen das Gericht zu entscheiden berufen ist. Eine Ausdehnung des bezifferten Begehrens nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG ist ausgeschlossen (SZ 55/163 uva).

Die Rekurswerberin strebt die Annahme einer Unterbrechung der Einjahresfrist des § 95 EheG (mittels analoger Anwendung des § 1497 ABGB) infolge des hinsichtlich der Ausgleichszahlung unbestimmt gestellten Aufteilungsantrags des Mannes an. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wohl kann ein zunächst unpräzise gestellter Aufteilungsantrag außerhalb der Frist präzisiert werden (EFSlg 69.372), ein in der Frist gestellter Antrag auf Ausgleichszahlung bildet aber den für das Gericht bindenden Rahmen, eine Ausdehnung nach Ablauf der Jahresfrist ist ausgeschlossen (EFSlg 57.442). Dies gilt auch dann, wenn der Ausgleichszahlungsantrag vom Antragsgegner (als Gegenantrag) stammt (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 95 EheG). Ganz allgemein gilt, daß die Aufteilungsmasse durch die bei Ablauf der Jahresfrist vorliegenden Anträge bindend festgelegt wird (EFSlg 69.371); diese Bindung gilt auch für die ziffernmäßig bestimmten, auf eine Ausgleichszahlung gerichteten Parteienanträge. Deshalb ist es auch nicht ohne Verstoß gegen § 405 ZPO möglich, der Antragsgegnerin die angestrebte, allein für die Überlassung des Hausrates (dort aber überhöhte) Ausgleichszahlung von 70.000,-- S aus dem Grund zuzusprechen, weil sie für die Ehewohnung eine zu geringe Ausgleichszahlung (dies mangels fristgerechter Antragstellung) zugesprochen erhielt. Anders läge der Fall nur, wenn die Antragsgegnerin eine globale Ausgleichszahlung ohne jede Gliederung und Widmung verlangt hätte.

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