Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bildet die Frage der Auslegung eines Exekutionstitels im Einzelfall - von hier nicht vorliegenden, im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilungen abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO (3 Ob 302/04i mwN; 3 Ob 151/05k ua). Dies gilt auch im Anwendungsbereich des Außerstreitgesetzes (s § 62 Abs 1 AußStrG).
Zweck der Festsetzung eines begleiteten Besuchsrechts und dessen Limitierung mit vier Besuchskontakten war im vorliegenden Verfahren einerseits, dem Vater die Möglichkeit zu geben, sein Kind kennen zu lernen und eine Beziehung zu ihm aufzubauen; andererseits sollte zunächst einmal geprüft werden, ob es dem Vater gelingt, eine entsprechende Beziehung aufzubauen, und ob er überhaupt Interesse an Besuchskontakten hat. Diese vier Besuchskontakte konnten bislang noch nicht stattfinden, die Mutter weigert sich, einen Besuchskontakt überhaupt zuzulassen. Die Auffassung der Vorinstanzen, es komme nicht auf den im Besuchsrechtsbeschluss erwähnten Zeitrahmen (14-tägig ab Dezember 2005), sondern auf die tatsächliche Durchführung der vier Besuchskontakte an, ist somit durchaus vertretbar.
Gegen die Höhe der verhängten Ordnungsstrafe wehrt sich die Mutter in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs nicht.
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